Das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren sowie das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den für Berg- und Schitouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen setzt die Verleihung einer Befugnis als Bergführer bzw. Bergführerin durch die Bezirksverwaltungsbehörde
voraus. Diese Befugnis wird einer Person unter bestimmten Voraussetzungen verliehen.
Das Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren sowie das Unterweisen von Personen in den für Berg- und Schitouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist dann erwerbsmäßig, wenn es gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.
Formloser Antrag inkl. Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen.
Die Verleihung der Befugnis ist vor dem beabsichtigten erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren sowie vor dem erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den für Berg- und Schitouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen zu erwirken.
- Verwaltungsabgabe
gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, StF: LGBl. 3800/1-0 sowie gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2024, StF: LGBl. Nr. 61/2023 (III. Sportangelegenheiten, Punkt 24.) in den jeweils geltenden Fassungen - Gebühren
Gebührengesetz 1957 (GebG), StF: BGBl. Nr. 267/1957 (WV) in der jeweils geltenden Fassung
Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Bergführer bzw. Bergführerin zu verleihen, wenn sie die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 Z 1, 2 sowie 4 - 7 NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710-9 erfüllt.
- die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Stellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG oder Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG
- die erforderliche geistige Eignung
- Zuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung 1994
- Körperliche Eignung
- Fachliche Befähigung (Abschlussprüfung gem. Anlage A.7 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserzieherinnen und - erziehern und Sportlehrerinnen und -lehrern) und praktische Betätigung
- Abschluss einer Haftpflichtversicherung
Hinweis: Personen, die nicht die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit und Konkursfreiheit (Zuverlässigkeit) sowie der körperlichen Eignung auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.
Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe von bis zu € 2.200,-- zu ahnden ist, wer Bergführertätigkeiten ohne Befugnis durchführt.
Bezirksverwaltungsbehörde der Wohnsitzgemeinde
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
26.04.2024
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