LandeslehrerIn, Schi Alpin – Zulassung zur Ausbildung; Antrag

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Der Ausbildungsweg zum NÖ Landesschilehrer / zur NÖ Landesschilehrerin umfasst insgesamt 4 Ausbildungsstufen: 

Lehrgang SCHILEHRERANWÄRTER 

Die "Anwärterausbildung" ist der erste Teil der Landesskilehrer-Ausbildung. International wird sie auch als "Level One" bezeichnet. Im Niederösterreichischen Skilehrerverband umfasst die Ausbildung zum Anwärter 10 Kurstage.

Nach 10 Tagen Praxiserfahrung kann eine weiterführende Ausbildung begonnen werden.

 

Lehrgang SCHILEHRER I 

Der Landeslehrer Teil 1, kurz "LS1", ist der nächste Zwischenschritt auf dem Weg zum Niederösterreichischen Landesskilehrer. Er umfasst 10 Ausbildungstage, ist aufbauend auf den Schilehreranwärter und beschäftigt sich inhaltlich besonders mit den Lernstufen Anwenden und Perfektionieren des Österreichischen Skilehrweges.

 

Lehrgang SCHILEHRER II 

Der Landeslehrer Teil 2, kurz "LS2", umfasst in Niederösterreich 10 Ausbildungstage und komplettiert die Landesskilehrerausbildung. Sollte der Alpinkurs noch nicht absolviert sein muss dieser nachgeholt werden.

 

ALPINKURS 

Der Alpinkurs dauert sieben Tage und kann nach positiver Absolvierung der Schilehrer I-Ausbildung besucht werden. Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen in der Schnee- und Lawinenkunde sowie der Tourenplanung und dem Umgang mit dem LVS (Lawinenverschüttetengerät).

Die Zulassung hat über schriftliches Ansuchen, mit den erforderlichen Unterlagen, bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.

Der Antrag auf Zulassung ist rechtzeitig vor Kursbeginn zu stellen.

Beachten Sie die bei der zuständigen Stelleausgeschriebenen Lehrgangstermine.

Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle (Lehrgangsbeitrag).

für den Lehrgang SCHILEHRERANWÄRTER:

  • Vollendetes 15. Lebensjahr
  • Skitechnik: Befahren mittelsteiler und steiler Hänge in paralleler Skiführung bei niedrigem und hohem Tempo, kurze und lange Radien.
  • Unterrichtssprache ist Deutsch: Sämtliche Prüfungen müssen auf Deutsch in schriftlicher bzw. mündlicher Form abgelegt werden.

für den Lehrgang SCHILEHRER I

  • Erfolgreich absolvierter Lehrgang "Schilehreranwärter"
  • Erfahrung im Geländefahren und Rennlauf
  • Unterrichtssprache ist Deutsch: Sämtliche Prüfungen müssen auf Deutsch in schriftlicher bzw. mündlicher Form abgelegt werden. 
  • Anrechnungen möglich: Sollten Sie an einem anderen Institut bereits Ausbildungen genossen haben und Ihre Ausbildung in Niederösterreich fortsetzen wollen, nehmen Sie bitte direkt mit dem NÖ Skilehrerverband - NOESLV, info@noeslv.at auf. Der NOESLV rechnet viele dieser Ausbildungen nach genauer und individueller Überprüfung an.

für den Lehrgang SCHILEHRER II

  • Erfolgreich absolvierter Lehrgang "Schilehreranwärter" und "Schilehrer I"
  • Erfahrung im Geländefahren und Rennlauf sowie im praktischen Unterricht mit fortgeschrittenen Gästen
  • Unterrichtssprache ist Deutsch: Sämtliche Prüfungen müssen auf Deutsch in schriftlicher bzw. mündlicher Form abgelegt werden.
  • Anrechnungen möglich: Sollten Sie an einem anderen Institut bereits Ausbildungen genossen haben und Ihre Ausbildung bei uns fortsetzen wollen, nehmen Sie bitte direkt mit dem NÖ Skilehrerverband - NOESLV, info@noeslv.at auf. Der NOESLV rechnet viele dieser Ausbildungen nach genauer und individueller Überprüfung an.

für den ALPINKURS

  • Vollendetes 16. Lebensjahr
  • Erfolgreich absolvierter Lehrgang "Schilehrer I"
  • Erfahrung im Geländefahren sowie im praktischen Unterricht mit fortgeschrittenen Gästen
  • Unterrichtssprache ist Deutsch: Sämtliche Prüfungen müssen auf Deutsch in schriftlicher bzw. mündlicher Form abgelegt werden.
  • Anrechnungen möglich: Sollten Sie an einem anderen Institut bereits Ausbildungen genossen haben und Ihre Ausbildung bei uns fortsetzen wollen, nehmen Sie bitte direkt mit dem NOESLV auf. Der NOESLV rechnet viele dieser Ausbildungen nach genauer und individueller Überprüfung an.
  • Bei staatlich geprüften Bergführern entfällt der Alpinkurs.

für den Lehrgang SCHILEHRERANWÄRTER 

Ausbildung - Theorie

  • Bewegungs- und Unterrichtslehre  (8 Einheiten)Zusammenhänge von Bewegungen verstehen und an Skigäste weitergeben können; Möglichkeiten und Tipps zur Unterrichtsgestaltung
  • Englisch (4 Einheiten)Skispezifische Terminologie und Bewegungsbeschreibungen in Englischer Sprache
  • Kinderskiunterricht (4 Einheiten)Abstimmung des Schiunterrichtes speziell auf die Bedürfnisse der Kinder
  • Skigeschichte (2 Einheiten) Wissen über die Entstehung und die Entwicklung des Wintersports und des Skitourismus 
  • Materialkunde (3 Einheiten) Basisinformationen über Ski, Bindung, Schuh, Bekleidung,... Skipräparation
  • Alpinkunde (2 Einheiten) Basisinformationen über Schnee- und Lawinenkunde
  • Erste Hilfe (4 Einheiten) Rettungsmaßnamen und Wintersport bezogene Erste Hilfe
  • Berufskunde (1 Einheit) 

Theoretische Prüfungen werden entweder schriftlich oder mündlich in allen vorgetragenen Fächern abgehalten.

Ausbildung - Praxis

  • Österreichischer Skilehrplan „Lernen"
  • Techniktraining, kurze und lange Radien
  • Kinderlehrplan bis Kurven (Kindertag)
  • Methodische und didaktische Aufbereitung des Schiunterrichts, Vorbereitung der Kandidaten auf die Arbeit in der Praxis, Vorbereitung auf die Prüfungsfahrten, Kinderschiunterricht, Verhalten vor der Skigruppe, Führen einer Skigruppe im organisierten Skiraum, Sicherheitsaspekt  

Prüfunginhalte

  • Überprüfung der skitechnischen Fertigkeiten:
  • Praktisch - methodische Übungen (Lehrauftritt)

 

weitere Informationen

Die praktischen Prüfungen sind kommissionell abzunehmen. Die praktisch-methodischen Übungen sind vom Gruppenleiter im Unterricht zu prüfen.

  • Die Prüfungskommission hat aus dem Obmann oder dem Obmannstellvertreter oder einem Vorstandsmitglied des NÖ Schilehrerverbandes sowie dem Lehrgangsleiter und den  Gruppenlehrern zu bestehen. Die Kommission hat die Prüfungsnote und den Qualifikationsvermerk aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen festzustellen. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und allen Prüfern zu unterfertigen ist.
  • Wird die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen mit "nicht genügend" beurteilt, so darf er die Prüfung im etreffenden Prüfungsgegenstand bzw. in den betreffenden Prüfungsgegenständen dreimal wiederholen.
  • Die erfolgreich abgelegte Prüfung des Schilehreranwärter-Lehrganges berechtigt zum Unterricht in den Grundschulklassen einer Schischule, insbesondere zum Schiunterricht mit Kindern

 

für den Lehrgang SCHILEHRER I 

Ausbildung - Theorie

  • Bewegungs- und Unterrichtslehre  (8 Einheiten)Zusammenhänge von Bewegungen verstehen und an Skigäste weitergeben können; Möglichkeiten und Tipps zur Unterrichtsgestaltung unter Berücksichtigung Sicherheitsrelevanter Aspekte
  • Englisch (4 Einheiten)Skispezifische Terminologie und Bewegungsbeschreibungen in Englischer Sprache
  • Tourismus, Umweltkunde und Topographie (4 Einheiten) Touristisches und geographisches Hintergrundwissen zum Thema Wintersport speziell in Österreich und Global 
  • Alpinkunde (2 Einheiten) Alpine Gefahren und Verhalten im freien Gelände 

Theoretische Prüfungen werden entweder schriftlich oder mündlich in allen vorgetragenen Fächern abgehalten.

Ausbildung - Praxis

  • Österreichischer Skilehrplan „Lernen und Anwenden"
  • Techniktraining „Perfektionieren"
  • Lehrauftritt  

Prüfungsinhalte

  • Überprüfung der skitechnischen Fertigkeiten:
  • Praktisch - methodische Übungen (Lehrauftritt) 

weitere Informationen

  • Bei staatlich geprüften Schilehrwarten, Diplomsportlehrern, Absolventen des Universitätsstudiums der Leibeserzeihung mit der Note "sehr gut" und Schitrainern-Alpin ab der Qualifikation C kann der Ausbildungsteil "Schilehrer-Lehrgang I" erlassen werden.
  • Die praktischen Prüfungen sind kommissionell abzunehmen. Die praktisch-methodischen Übungen sind vom Gruppenleiter im Unterricht zu prüfen.
  • Die Prüfungskommission hat aus dem Obmann oder dem Obmannstellvertreter oder einem Vorstandsmitglied des NÖ Schilehrerverbandes sowie dem Lehrgangsleiter und den Gruppenlehrern zu bestehen. Die Kommission hat die Prüfungsnote und den   Qualifikationsvermerk aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen festzustellen. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und allen Prüfern zu unterfertigen ist.
  • Wird die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen mit "nicht genügend" beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand bzw. in den betreffenden Prüfungsgegenständen dreimal wiederholen.

 

für den Lehrgang SCHILEHRER II

Ausbildung - Theorie

  • Bewegungs- und Unterrichtslehre (10 Einheiten)
  • Zusammenhänge von Bewegungen verstehen und an Skigäste weitergeben können; Möglichkeiten und Tipps zur Unterrichtsgestaltung unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Aspekte; Erkennen und richtiges Behandeln von Fehlern
  • Englisch (4 Einheiten)
  • Skispezifische Terminologie und Bewegungsbeschreibungen in Englischer Sprache
  • Trainingslehre (2 Einheiten)
  • Einführung in die Trainingslehre unter Beobachtung skispezifischer Fertigkeiten
  • Alpinkunde (2 Einheiten) „Nur für Kandidaten ohne Alpinkurs
  • Alpine Gefahren und Verhalten im freien Gelände

Theoretische Prüfungen werden entweder schriftlich oder mündlich in allen vorgetragenen Fächern abgehalten. 

Ausbildung - Praxis

  •  Österreichischer Skilehrplan „Lernen und Anwenden" 

Prüfungsinhalte 

  • Überprüfung der skitechnischen Fertigkeiten:

 

weitere Informationen

  • Die praktischen Prüfungen sind kommissionell abzunehmen. Die praktisch-methodischen Übungen sind vom Gruppenleiter im Unterricht zu prüfen.
  • Die Prüfungskommission hat aus dem Obmann oder dem Obmannstellvertreter oder einem Vorstandsmitglied des NÖ Schilehrerverbandes sowie dem Lehrgangsleiter und den Gruppenlehrern zu bestehen. Die Kommission hat die Prüfungsnote und den   Qualifikationsvermerk aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen festzustellen. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und allen Prüfern zu unterfertigen ist.
  • Wird die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen mit "nicht genügend" beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand bzw. in den betreffenden Prüfungsgegenständen dreimal wiederholen.
  • Die erfolgreich abgelegten Prüfungen des Landesschilehrer-Lehrganges I und II sowie des Alpinkurses berechtigen zum Unterricht in allen Stufen und Klassen einer Schischule, einschließlich des Variantenfahrens im freien Schiraum.
  • Nach Abschluss des Landeslehrers steht man international auf dem "LevelTWO" und ist berechtigt, an der Eignungsprüfung der staatlichen Skilehrer-Ausbildung teilzunehmen

 

für den ALPINKURS 

Ausbildungsinhalte

  • Schneekunde: Umwandlungsarten, Schneedeckenuntersuchung, Windzeichen
  • Lawinenkunde: Lawinenarten, Lawinengrößen, Faktoren der Lawinenbildung
  • Tourenplanung: Hilfsmittel zur Entscheidungsfindung, Strategien bei der Tourenplanung
  • Tourenführung: Maßnahmen am Ausgangspunkt, Führungstechnik, Spuranlage
  • Orientierung: natürliche/künstliche Orientierungshilfen, Handhabung Landkarte
  • Rettung/Erste Hilfe: LVS, Handhabung/Suche, Kameradenrettung, Abtransport von Verletzten, organisierter Lawineneinsatz
  • Wetterkunde: Entstehung, Wetterhauptfaktoren, Wetternebenfaktoren 

Inhalte werden in Theorie und Praxis erarbeitet.

 

Prüfungsinhalte

  • Tourenführung
  • Tourenplanung
  • Schnee - und Lawinenkunde
  • Rettung (LVS - Suche)
  • Orientierung

 

Theoretische Prüfungen werden entweder schriftlich oder mündlich in allen vorgetragenen Fächern abgehalten.

 

weitere Informationen

  • Der Alpinkurs kann entweder zwischen dem Lehrgang Schilehrer I und Schilehrer II oder nach dem Lehrgang Schilehrer II absolviert werden.

Niederösterreichischer Skilehrerverband NOESLV

Die Interessensvertretung und Servicestelle der Skischulen und Skilehrer in Niederösterreich.

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser. 

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde. 

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.



Mit folgendem Link können Sie der Europäischen Kommission Binnenmarkthindernisse melden.



Letzte Änderung dieser Seite: 17.12.2020
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