Schischulbetriebsbewilligung, Ausübung durch einen Vertreter - Antrag

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Die Schischulbetriebsbewilligung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Vertreter des Bewilligungsinhabers ausgeübt werden. Der Bewilligungsinhaber hat dies der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

Formlose Anzeige inkl. Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen durch den Bewilligungsinhaber.

Die Anzeige hat vor der beabsichtigten Ausübung der Vertretung zu erfolgen.

  • Verwaltungsabgabe
    gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, StF: LGBl. 3800/1-0 sowie gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2020, StF: LGBl. Nr. 106/2019
    in den jeweils geltenden Fassungen
  • Gebühren
    Gebührengesetz 1957 (GebG), StF: BGBl. Nr. 267/1957 (WV)
    in der jeweils geltenden Fassung


    Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle
  • im Krankheitsfall oder bei rücksichtswürdiger schisport- oder schischulbedingter Verhinderung
  • der Vertreter muss den gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen (Staatsbürgerschaft, die erforderliche geistige Eignung, Vollendung 24. Lebensjahr, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, fachliche Befähigung und praktische Betätigung) entsprechen
  •  Vertretung für längstens zwei Jahre
  • im Krankheitsfall oder bei rücksichtswürdiger schisport- oder schischulbedingter Verhinderung
  • der Vertreter muss den gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen (Staatsbürgerschaft, die erforderliche geistige Eignung, Vollendung 24. Lebensjahr, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, fachliche Befähigung und praktische Betätigung) entsprechen 
  • Vertretung für längstens zwei Jahre

Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrage bis zu € 2.200,-- zu ahnden ist, wer der Anzeigepflicht (Ausübung der Schischulbetriebsbewilligung durch einen Vertreter) zuwiderhandelt.

Bezirksverwaltungsbehördeder Standortgemeinde(n) als zuständige Behörde für die Erteilung der Bewilligung.

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser. 

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde. 

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.



Mit folgendem Link können Sie der Europäischen Kommission Binnenmarkthindernisse melden.



Letzte Änderung dieser Seite: 17.12.2020
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