Das Schilaufen im Sinne des NÖ Schilehrwesens umfasst alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.
Schischulen sind Einrichtungen, in denen erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt wird. Der Schiunterricht ist dann erwerbsmäßig, wenn er gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.
Der Betrieb einer Schischule bzw. die Neubestimmung des Schischulgebietes bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung wird für den Betrieb einer Schischule mit einem bestimmten Namen, ein beantragtes Gebiet, für einen geeigneten Sammelplatz im angestrebten Standort und ein eigenes Schischulbüro unter bestimmten Voraussetzungen mit schriftlichem Bescheid erteilt.
Vor Erteilung der Bewilligung bzw. vor Neubestimmung eines Schischulgebietes sind die betroffenen Gemeinden anzuhören - Verständigung von der Einbringung des Ansuchens mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen durch die Bezirksverwaltungsbehörde; der NÖ Skilehrerverband und die für
Tourismus zuständige Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind zu informieren.
Je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides ist den betroffenen Gemeinden des Schischulgebietes zu übermitteln. Der NÖ Skilehrerverband und die für Tourismus zuständige Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind vor der Erteilung der Bewilligung zu informieren. Bewilligungen sind im Amtsblatt der
Bezirksverwaltungsbehörden zu verlautbaren.
Die Aufnahme, die vorübergehende oder dauernde Einstellung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule sind der Bezirksverwaltungsbehörde vom Bewilligungsinhaber anzuzeigen. Dies gilt gleichfalls
für jede Änderung der Person des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin sowie betreffend die gesetzlich geforderten Angaben bei Bewilligungen für Gesellschaften (Rechtsform, Gesellschafter und allfällige Haftung, Zustimmung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin zur Bestellung). Dies gilt auch für jede
Änderung des Schischulgebietes, des Sammelplatzes, des Schischulbüros und des
Schischulnamens.
Für Schischulbetriebsbewilligung bzw. Schischulgebietsneubestimmung:
Formloser Antrag inkl. Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen durch den Bewerber bzw. die Bewerberin.
Für die Anzeige der gesetzlich geforderten Anzeigetatbestände (Aufnahme) vorübergehende oder dauernde Einstellung sowie Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule, ....):
Formlose Anzeige durch den Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin.
Die Schischulbetriebsbewilligung bzw. die Neubestimmung des Schischulgebietes ist vor dem beabsichtigten Betrieb der Schischule (mit dem neubestimmten Schischulgebiet) zu erwirken.
Die Anzeige der gesetzlich geforderten Anzeigetatbestände (Aufnahme, vorübergehende oder dauernde Einstellung sowie Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule, ......) hat rechtzeitig vorher zu erfolgen.
- Verwaltungsabgabe
gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, StF: LGBl. 3800/1-0 sowie gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2024, StF: LGBl. Nr. 61/2023 in den jeweils geltenden Fassungen
- Gebühren
Gebührengesetz 1957 (GebG), StF: BGBl. Nr. 267/1957 (WV)in der jeweils geltenden Fassung
Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
a) verfahrenstechnische Voraussetzungen
Das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Beizubringende Unterlagen zum Nachweis der Verlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.
Dem Ansuchen um Bewilligung des Betriebes für Gesellschaften sind zusätzlich anzufügen: beabsichtigte Rechtsform, die Gesellschafter unter Angabe einer allfälligen Haftung, der Zustimmung des
Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin zu seiner bzw. ihrer Bestellung.
b) inhaltliche Voraussetzungen
- Das Schischulgebiet muss ein geschlossenes Gebiet umfassen. Bei der Bestimmung
ist auf die vorhandenen Tourismuseinrichtungen und auf ausreichend geeignete Übungsplätze Bedachtnahme zu nehmen. Ändern sich die Voraussetzungen kann das Schischulgebiet neu bestimmt werden. - geeigneter Sammelplatz im angestrebten Standort
- eigenes Schischulbüro
c) persönliche Voraussetzungen
- die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Stellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG oder Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG
- die erforderliche geistige Eignung
- Vollendung des 24. Lebensjahres
- Zuverlässigkeit im Sinne der österreichischen Gewerbeordnung 1994
- Körperliche Eignung
- Fachliche Befähigung (Abschlussprüfung gem. Anlage A.8 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern) und praktische Betätigung
- Abschluss einer Haftpflichtversicherung
Hinweis: Personen, die nicht die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit und Konkursfreiheit (Zuverlässigkeit) sowie der körperlichen Eignung auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.
Bewerber um eine Schischulbetriebsbewilligung können auch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sein, wenn sie einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin bestellen der die gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen (Staatsbürgerschaft, die erforderliche geistige Eignung, Vollendung des 24. Lebensjahres, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, fachliche Befähigung
und praktische Betätigung) erfüllt. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin muss ein persönlich haftender Gesellschafter oder Gesellschafterin der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden juristischen
Person angehören oder Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen. Dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin
obliegen alle dem Inhaber bzw. der Inhaberin der Schischulbewilligung gesetzlich zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung der Bestimmungen verantwortlich.
Für Schischulbetriebsbewilligung bzw. Schischulgebietsneubestimmung:
Bitte schicken Sie die erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
Für die Anzeige der gesetzlich geforderten Anzeigebestände (Aufnahme, vorübergehende oder dauernde Einstellung sowie Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule, ....) nutzen Sie bitte das Online-Formular
Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die zur
Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. P
Personen oder Einrichtungen, die nicht erwerbsmäßig Schiunterricht für Gruppen erteilen, haben über Verlangen die Schischulleiter und Schischulleiterinnen der Schischulgebiete, in welchen die Erteilung des Schiunterrichts erfolgt, über ihre Tätigkeit, insbesondere die zu benützenden Übungshänge, zu informieren.
Eine Schischule aus einem anderen Schischulgebiet hat vor der Aufnahme des Schiunterrichtes die jeweils für das Schischulgebiet zuständigen Schischulleiter bzw. Schischulleiterin zu informieren.
Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe von bis zu € 2.200,-- zu ahnden ist, wer ohne Bewilligung erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt. Ebenso, wer den gesetzlich geforderten Anzeigepflichten (Aufnahme, vorübergehende oder dauernde Einstellung sowie Wiederaufnahme des Betriebes
einer Schischule) zuwiderhandelt. Weiters begeht der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin eine
Verwaltungsübertretung, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,-- zu ahnden ist, wenn er bzw. sie der Bezirksverwaltungsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
Für die Schischulbetriebsbewilligung bzw. die Neubestimmung des Schischulgebietes:
Bezirksverwaltungsbehörde der beantragten Standortgemeinde(n)
Für die Anzeige der gesetzlich geforderten Anzeigetatbestände (Aufnahme, vorübergehende oder dauernde Einstellung sowie Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule, ....):
Bezirksverwaltungsbehörde der Standortgemeinde(n) als zuständige Behörde für die Erteilung der Bewilligung.
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
26.04.2024
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