Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers 

Ein abfallrechtlicher Geschäftsführer ist zu bestellen, wenn gefährliche Abfälle (ausgenommen Asbestzement) von einer juristischen Person gesammelt oder behandelt werden oderder/die ErlaubniswerberIn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist. Alle weiteren Informationen finden Sie hier.

Allgemeine Informationen

Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der/die ErlaubniswerberIn die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen.

Hinweise:

Die Bestellung mehrerer, hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der/die ErlaubnisinhaberIn unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und die Erlaubnis einzuholen. Erfolgt diese Bestellung und der Antrag nicht binnen drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.


Voraussetzungen

Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer kann nur bestellt werden, wer

  • hauptberuflich tätig ist (mindestens 20 Wochenstunden),
  • die Verlässlichkeit im Sinne des § 25a Abs. 3 und 4 AWG 2002 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt,
  • die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 25a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,
  • die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) erfüllt und
  • in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

Hinweis

Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist als verantwortlicher Beauftragter für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich. 


Zuständige Stelle

Genehmigungen werden von der Landeshauptfrau von Niederösterreich erteilt. 


Verfahrensablauf

Die Erlaubnis ist beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST 1) zu beantragen. Diese prüft anhand der übermittelten Unterlagen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung der konkreten Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer erfüllt sind und entscheidet darüber mit Bescheid.

Hinweis: 

Der Antrag um Erteilung der Erlaubnis zur Sammlung und/oder Behandlung von gefährlichen Abfällen und der Antrag für die Bestellung des abfallrechtlichen Geschäftsführers können auch gemeinsam eingebracht werden. 


Erforderliche Unterlagen

Zum Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen sind vorzulegen:

  • Bei Ausländern: Aktuelle Meldebestätigung bzw. Meldezettel 
  • Erste-Hilfe-Nachweis (Erste-Hilfe-Kurs oder gültiger Führerschein),
  • Bestätigung über hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis,
  • Erklärung über Gewerbeausschlussgründe,
  • Erklärung über die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers bzw. einer abfallrechtlichen Geschäftsführerin bei jurist. Personen,
  • Beleg zum Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (z.B. Prüfungszeugnis d. ÖWAV) 

Kosten

Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Die Bundesverwaltungsabgabe beträgt € 109,-. Die Gebühren nach dem Gebührengesetz betragen € 47,30 für den Antrag, € 3,90 pro Beilage sowie € 83,60 für den Bescheid. Wird der Antrag mittels ID-Austria eingebracht, betragen die Kosten € 28,40 für den Antrag, € 2,30 pro Beilage sowie € 83,60 für den Bescheid. 


Rechtsgrundlagen

§ 26 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

§ 14 Gebührengesetz 1957 (GebG 1957)

§ 1 Bundesabgabenordnung (BAO)


Zum Formular

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Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 1 und 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Auskunft: 02742 9005-15390 
Fax: 02742/9005-15280
Letzte Änderung dieser Seite: 25.10.2024
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