"Waldbezogene Pläne" (VHA 8.6.2)Förderung

Die Maßnahme Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern (Artikel 21) beinhaltet folgende Vorhabensart: Erstellung von waldbezogenen Plänen auf betrieblicher Ebene (8.6.2)

Förderungsziele

Verbesserung des Planungsinstrumentariums in der Forstwirtschaft

Allgemeine Informationen

Die Abgabe und Entgegennahme des Förderantrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar, und es besteht kein Anspruch auf Förderung.

Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Eingangsdatum des Förderantrages als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten gilt. Ein Projektbeginn vor dem Einreichdatum (z.B. Inanspruchnahme von Dienstleistungen) bedeutet den Ausschluss von der Förderung.

Jegliche Ausgaben seitens des  Förderungswerbers bis zu einer allfälligen schriftlichen Förderzusage durch die Bewilligende Stelle erfolgen auf eigene finanzielle Verantwortung.

Eine allfällige Bewilligung (Förderzusage) kann erst nach Vorlage eines formal vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Antragsunterlagen und nach dem Durchlaufen des Auswahlverfahrens auf Basis der zur Verfügung stehenden Finanzmittel erfolgen.

Für Förderprojekte ist eine gesonderter Buchführung verpflichtend.
Dieser Vorgabe wird entsprochen, indem buchführungspflichtige Förderwerber eine Abgrenzung der Projektkosten im Rahmen der Kostenrechnung bzw. im Rahmen der doppelten Buchhaltung (wenn keine Kostenrechnung vorhanden) machen.

Buchführungspflichtige Betriebe haben im Zuge der Endabrechnung des Projekts unaufgefordert ein gesondertes Anlagekontoblatt vorzulegen. Alternativ kann die Projektabgrenzung aus der Kostenrechnung durch ein gesondertes Aufwandskonto vorgelegt werden.

Betriebe die eine Einnahmen/Ausgabenrechnung führen, haben die Projektkostenabgrenzung durch Projektcodes, Textkennzeichen oder ähnliches nachzuweisen.

Für Förderwerber die weder Buch noch eine Einnahmen/Ausgabenrechnung machen, reicht die Belegaufstellung in Form des Zahlungsantrages.

Förderungsvoraussetzungen

Die Erstellung eines waldbezogenen Plans entspricht den Zielsetzungen des Programms LE 14-20.

Der Plan bezieht sich auf den Betrieb des Förderungswerbers und umfasst alle relevanten Waldflächen des Betriebs.

Der Ersatz eines bestehenden Plans durch einen neuen wird gefördert, wenn der bestehende Plan älter als 10 Jahre ist. In sachlich gerechtfertigten Fällen (Windwurf, Schnee- und Eisbruch, Insektenkalamitäten, Waldbrand) kann von dieser 10-Jahresregelung abgewichen werden; eine Bestätigung der Forstbehörde hat vorzuliegen.

Die Verbesserung eines bestehenden Plans wird nur dann gefördert, wenn die Erstellung des bestehenden Plans ohne Förderung erfolgt ist.

Gesetzlich vorgeschriebene Pläne sind nicht förderbar (z. B. jene gemäß §§ 9 und 11 Forstgesetz 1975).

Nachweis, dass die Planerstellung durch gemäß § 105 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 Forstgesetz 1975 befugte Fachkräfte erfolgt.

Förderungsart und -ausmaß

Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten unter Bezugnahme auf Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Ausmaß von 40 %.

Die anrechenbaren Kosten betragen für

  • Pläne für den Bereich Waldmanagement, Stichprobeninventuren oder Standortskartierungen maximal EUR 50.000,- je Vorhaben.
  • alle übrigen waldbezogenen Pläne gemäß Punkt 30.2 (Sonderrichtlinie LE 14-20)  maximal EUR 100.000,- je Vorhaben

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien

Die bei der Bewilligenden Stelle (Abteilung Forstwirtschaft, LF4) eingereichten Förderanträge werden auf Vollständigkeit und Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen geprüft. Ordnungsgemäß eingereichte und den Zugangsvoraussetzungen entsprechende Anträge werden einem Auswahlverfahren unterzogen.

Die Auswahl der Anträge erfolgt in einem geblockten Auswahlverfahren. Im jeweiligen Auswahldurchgang werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag soweit vollständig sind, dass sie dem Vorhabens spezifischen Bewertungsschemas unterzogen werden können. 

Es sind mindestens vier Auswahlverfahren pro Jahr vorgesehen. Die Stichtage werden von der Bewilligenden Stelle vorab veröffentlicht.

Die Beschreibung der Auswahlverfahren und Auswahlkriterien finden Sie in den Downloads.

Bekanntmachung Stichtag

Die Antragstellung für die Vorhabensart „Erstellung von waldbezogenen Plänen auf betrieblicher Ebene (8.6.2)" ist laufend möglich. Nur jene Förderanträge, die Niederösterreich betreffen und vollständig bei der zuständigen Bewilligenden Stelle, dem

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Forstwirtschaft (LF4)
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten, Haus 12, 4. Stock,

eingelangt sind, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden. 

Die Förderanträge sind postalisch im Original an oben genannte Adresse oder an die jeweils zuständige Bezirksforstinspektion einzureichen.

Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung LF4, gibt daher als Stichtag für eine Einbeziehung in den nächsten Auswahldurchgang den 

01.06.2024

bekannt.


Hinweis:

Mit dem Auswahlverfahren soll sichergestellt werden, dass eine bessere und zielgerichtete Nutzung der budgetierten Finanzmittel und die Mittelverfügbarkeit bis zum Periodenende gewährleistet ist.

Die Bewilligende Stelle prüft Förderanträge in der Reihenfolge ihres Einlangens auf Vollständigkeit und gibt die Möglichkeit der Nachreichung von fehlenden Angaben und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist.

Für den Auswahldurchgang können jedoch nur jene Förderanträge berücksichtigt werden, die bis zum genannten Stichtag vollständig vorliegen. Alle anderen Förderanträge werden nach entsprechender Vervollständigung in den nachfolgenden Auswahldurchgang einbezogen. Der anlässlich der Annahme des Förderantrags mitgeteilte Zeitpunkt der Kostenanerkennung bleibt aber gewahrt.

Die Vorhaben werden sodann durch ein bundesweit angelegtes eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt.

Die Auswahlkriterien, die für das Auswahlverfahren herangezogen werden, sind oben beschrieben.

Fristen: Einreichung des Förderantrages vor Investitionsbeginn!

Kosten: Untergrenze für anrechenbare Kosten: € 500,- je Förderantrag

Die Obergrenze der anrechenbaren Kosten betragen für

  • Pläne für den Waldmanagement, Stichprobeninventuren oder Standortskartierungen maximal EUR 50.000,- je Vorhaben.
  • alle übrigen waldbezogenen Pläne gemäß Punkt 30.2  (Sonderrichtlinie LE 14-20) maximal EUR 100.000,- je Vorhaben.
weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für Förderung "Waldbezogenen Pläne" VHA 8.6.2

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung LF4
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten
DI Christine Fichtinger
E-Mail: post.lf4@noel.gv.at,
Tel: 02742/9005 - 13392
Fax: 02742/9005 - 13620   
Letzte Änderung dieser Seite: 28.3.2024
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