Sammlung & Behandlung
Nachfolgend finden Sie alle Beiträge, die zu dem von Ihnen gewählten Inhalt vorhanden sind. Bitte klicken Sie auf einen der Links, um zu einem Beitrag zu gelangen.
Bei Anträgen gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 hat der/die ErlaubniswerberIn bzw. der/die Verantwortliche gemäß § 26 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ab 2. April 2023 die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die erfolgreiche Absolvierung einschlägiger Kurse zu erbringen. Alle weiteren Informationen finden Sie hier.
Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Alle weiteren Informationen finden Sie hier.
Ein abfallrechtlicher Geschäftsführer ist zu bestellen, wenn gefährliche Abfälle (ausgenommen Asbestzement) von einer juristischen Person gesammelt oder behandelt werden oder der/die ErlaubniswerberIn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist. Alle weiteren Informationen finden Sie hier.
Eine verantwortliche Person ist zu bestellen, wenn nicht gefährliche Abfälle und/oder Asbestzement von einer juristischen Person gesammelt oder behandelt werden oderder/die ErlaubniswerberIn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist. Alle weiteren Informationen finden Sie hier.
Die Gemeinde oder der Gemeindeverband hat hinsichtlich der Aufgaben, die von der Gemeinde übertragen worden sind, dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen. Alle weiteren Informationen finden Sie hier.
Meldung, Identifikationsnummer und Begleitschein / Abfallbilanzmeldungen für Gemeinden und Gemeindeverbände
Ihre Kontaktstelle des Landes für Umweltrecht
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742 / 9005 - 15390
Fax: 02742 / 9005 - 15280