Abfallbehandlungsanlagen – Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes
Sie finden hier Informationen über die Errichtung eines Deponieabschnittes. Nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Antragstellung bei Anzeigeverfahren!
Allgemeine Informationen
Der Deponieinhaber oder die Deponieinhaberin muss die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der zuständigen Stelle anzeigen.
Er oder sie darf erst nach einer positiven Überprüfung durch die zuständige Stelle Abfälle in die Deponie einbringen. Der Inhaber oder die Inhabern der Deponie muss den jeweiligen Stand der Technik einhalten.
Zuständige Stellen
die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- als Anlagenbehörde: der Landeshauptmann
Erforderliche Unterlagen
laut Genehmigungsbescheid
Kosten
gebührenfrei
Rechtsgrundlagen
§ 61 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Zum Formular
Ihre Kontaktstelle des Landes
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15390
Fax: 02742/9005-15280
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15390
Fax: 02742/9005-15280
Letzte Änderung dieser Seite: 1.3.2024