Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 28.08.2025 )
Rabacher Robert
Rabacher Marlies, KG Rust
Frau Rabacher Marlies und Herr Rabacher Robert haben um wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme aus elf Brunnen für Feldberegnungszwecke angesucht.
Aus folgenden Brunnen sollen nachstehende Agrarflächen bewässert werden:
Brunnen Nr. 1 auf Grundstück Nr. 2107 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 2107,
Brunnen Nr. 2 auf Grundstück Nr. 2056 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 2056, alle KG Trasdorf
Brunnen Nr. 3 auf Grundstück Nr. 363 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 363 und 364,
Brunnen Nr. 11 auf Grundstück Nr. 414 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 418 und 419,
Brunnen Nr. 6 auf Grundstück Nr. 471 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 469 und 470,
Brunnen Nr. 5 auf Grundstück Nr. 508 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 507 und 508,
Brunnen Nr. 7 auf Grundstück Nr. 626 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 629,
Brunnen Nr. 8 auf Grundstück Nr. 646 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 633,
Brunnen Nr. 9 auf Grundstück Nr. 737 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 738,
Brunnen Nr. 4 auf Grundstück Nr. 766 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 746, 764 und 766,
Brunnen Nr. 10 auf Grundstück Nr. 808 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 807, alle KG Rust
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Tulln eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 28. August 2025 um 08:30 Uhr Treffpunkt: Bezirkshauptmannschaft Tulln, 3430 Tulln, Hauptplatz 33, 2. Stock, Zimmer 201 an.
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
Tel: (02272) 9025, Fax: (02272) 9025-39000
3430 Tulln an der Donau, Hauptplatz 33