Recht aktuell

In Folge werden die wichtigsten und/oder aktuellsten normativen Regelungen für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung auf den Ebenen EU, Ö und NÖ angeführt.

Europäisches Vergaberecht

Der sekundärrechtliche Vergaberechtsrahmen besteht seit dem Vergaberechtsreformpaket aus dem Jahr 2014 aus fünf Richtlinien, welche die Harmonisierung mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften ermöglichen sollen. Die Richtlinie 2014/24/EU („allgemeine Vergaberichtlinie“) beinhaltet Vorgaben für die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.

Grundsätze des Vergaberechts

  • Gleichbehandlung/Nichtdiskriminierung
  • Verhältnismäßigkeit
  • Transparenz
  • Freier und lauterer Wettbewerb
  • Wirtschaftlichkeit

Die beschlossenen Richtlinien haben eine große Relevanz für die nachhaltige öffentliche Beschaffung, da sie in ihren Erwägungsgründen die Zulässigkeit der Berücksichtigung von nachhaltigen Aspekten im Allgemeinen sowie die Anliegen des fairen Handels im Besonderen erwähnen. Um das Ziel der ökologischen Beschaffung voranzutreiben, soll im Rahmen der öffentlichen Beschaffung die Möglichkeit geschaffen werden, alle Phasen im Lebenszyklus eines Produktes von der Beschaffung der Rohstoffe bis zur Entsorgung des Endprodukts berücksichtigen zu können.

Kontakt: RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe


Verordnung über Batterien

VERORDNUNG (EU) 2023/1542 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien

Die EU-Batterieverordnung ist im Februar 2024 in Kraft getreten. Die Verordnung beschreibt die negativen Auswirkungen, die Batterien sowohl bei der Materialgewinnung als auch in der End-of-Life-Phase auf die Umwelt haben können. Die Verordnung zielt darauf ab, die Produktanforderungen für Batterien zu harmonisieren, die Umweltauswirkungen von Batterien zu minimieren, die Sammlung von Altbatterien zu verbessern, aber auch den Kreislauf zu schließen, indem die Wiederverwendung gefördert wird, und Zielvorgaben für den Recyclinganteil bei neuen Batterien einzuführen. Sie gibt der europäischen Industrie einen klaren Anstoß. Während die grundlegenden Bausteine genehmigt wurden, werden sekundäre Rechtsvorschriften und delegierte Rechtsakte die Verordnung in die Tat umsetzen und die genauen Anforderungen an Nachhaltigkeit, Leistung, Haltbarkeit und Sicherheit von Batterien festlegen.

Artikel 85 der Verordnung bezieht sich auf die umweltfreundliche öffentliche Beschaffung. Es gibt eine allgemeine Verpflichtung, die besagt, dass öffentlich Beschaffende Batterien oder Produkte, die Batterien enthalten, in einer Weise beschaffen müssen, die die Umweltauswirkungen begrenzt. Dies markiert den Übergang von einem freiwilligen zu einem verbindlichen Ansatz. Ab Februar 2025 wird die Kommission delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser Nachhaltigkeitsanforderungen erlassen. Öffentliche Auftraggeber sollten dann in den technischen Spezifikationen und den Zuschlagskriterien auf diese Kriterien verweisen. Zunächst werden die allgemeinen Nachhaltigkeitsanforderungen für Batterien festgelegt, und dann werden die delegierten Rechtsakte für GPP genauere Hinweise geben, um den Markt zu nachhaltigeren Praktiken zu bewegen.

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Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR)

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, 2022

Das Ziel der Verordnung über nachhaltige Produkte ist es, nachhaltige Produkte zur Norm und nicht zur Ausnahme zu machen. Die Überarbeitung der Ökodesign-Richtlinie zielt darauf ab, über energieverbrauchsrelevante Produkte hinauszugehen und alle Arten von Produkten (z. B. Textilien, Eisen, Stahl, Schuhe, Möbel, Matratzen, Reifen, Reinigungsmittel, Farben, Schmiermittel, Chemikalien, energieverbrauchsrelevante Produkte und IKT-Produkte und andere Elektronik) sowie die Nachhaltigkeit dieser Produkte zu erfassen. Das Europäische Parlament und der Rat erzielten im Dezember 2023 eine vorläufige Einigung. Nur die nachhaltigsten Produkte werden auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht. Digitale Produktpässe werden dazu beitragen, bessere Informationen über diese Produkte zu erhalten. Die Vernichtung von unverkauften Waren wie Textilien wird verboten. Die Marktaufsichtsbehörden werden ermächtigt, Online-Marktplätze zu überwachen und Produkte zu entfernen, die nicht den Ökodesign-Anforderungen entsprechen. Die Europäische Kommission wird einen ersten Arbeitsplan vorschlagen, der die in der Verordnung aufgeführten vorrangigen Sektoren berücksichtigt.

Artikel 58 der Ökodesign-Verordnung ermächtigt die Europäische Kommission, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Mindestanforderungen an ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen in Form von technischen Spezifikationen, Zuschlagskriterien, Bedingungen für die Auftragsausführung oder Zielvorgaben festzulegen. Die technischen Spezifikationen basieren auf den beiden höchsten Leistungsklassen, der höchsten Punktzahl oder, falls nicht verfügbar, auf den bestmöglichen Leistungsniveaus, die in den delegierten Rechtsakten festgelegt werden. Die Zielvorgaben sehen vor, dass auf jährlicher oder mehrjähriger Basis mindestens 50 % der Beschaffungen auf der Ebene der öffentlichen Auftraggeber oder der Vergabestellen oder auf aggregierter nationaler Ebene auf die nachhaltigsten Produkte entfallen. Die Kommission wird aufgefordert, im ersten Arbeitsplan für den Zeitraum 2024-2027 folgenden Produkten Vorrang einzuräumen: Eisen, Stahl, Aluminium, Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhe, Möbel, einschließlich Matratzen, Reifen, Waschmittel, Farben, Schmiermittel, Chemikalien, energiebezogene Produkte sowie IKT-Produkte und sonstige Elektronik. Die allgemeine Logik ist die gleiche, aber es gibt Unterschiede zwischen den Batterien und den Ökodesign-Vorschriften. 

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Bauprodukte-Verordnung (CPR)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten 

Die Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (GD Grow) leitete die Verhandlungen über die Bauprodukte-VO, bei denen im Dezember 2023 eine vorläufige Einigung zwischen den Mitgesetzgebern erzielt wurde. Sie enthält auch GPP-Bestimmungen. Zu den Aspekten der Bauprodukte-VO gehören: ein neuer Anwendungsbereich, in den einige neue Produkte aufgenommen wurden, wie wiederverwendete und 3D-gedruckte Bauprodukte sowie vorgefertigte Einfamilienhäuser. Darüber hinaus kann die Europäische Kommission in den Politikbereichen, in denen das Normungssystem nicht ausreicht, Nachhaltigkeitsanforderungen oder technische Spezifikationen annehmen und Produktanforderungen festlegen. Es kann auch eine weitere Harmonisierung erfolgen, die den zwingenden Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten (MS) in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz, einschließlich Klimaschutz, berücksichtigen kann.

Bisher konzentrierte sich die Verordnung hauptsächlich auf die Sicherheit der auf dem Markt befindlichen Produkte, doch nun wird sie auch die Umweltdimension berücksichtigen. Sie wird auch Vereinfachungen und Ausnahmeregelungen für Kleinstunternehmen enthalten.

Was die umweltorientierte Beschaffung betrifft, so wird die EK in Artikel 84 der Grundverordnung ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Mindestanforderungen an ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen festgelegt werden. Für harmonisierte Produkte werden Standards, Schwellenwerte oder Leistungsklassen festgelegt, die in Form von technischen Spezifikationen, Zuschlagskriterien und Bedingungen für die Auftragsausführung oder Auswahlkriterien festgelegt werden. Die Folgenabschätzung für die Ausarbeitung des ersten delegierten Rechtsakts wird vor Dezember 2026 eingeleitet. Es sind einige Ausnahmeregelungen vorgesehen: Nach Durchführung einer vorherigen Marktkonsultation können öffentliche Auftraggeber von den Bestimmungen abweichen, wenn das Angebot nicht ausreicht, um den Wettbewerb zu gewährleisten, wenn keine geeigneten Angebote vorliegen oder wenn der Endpreis des Auftrags die geschätzten Kosten um 10 % übersteigt. Über die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelungen wird klar Bericht erstattet.

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Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR)

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 2022

Der Vorschlag wird derzeit von den Mitgesetzgebern verhandelt. Der EK-Vorschlag wurde im November 2022 vorgelegt. Einer der Gründe, warum eine Überarbeitung der Verordnung vorgeschlagen wurde, ist die Sicherstellung, dass alle Verpackungen stofflich verwertbar sind und ab Januar 2035 in großem Umfang recycelt werden können. In diesem Sektor werden viele Materialien, Kunststoffe, Papier und Glas verbraucht, ohne dass der Verbrauch gesenkt wird. Es ist notwendig, den Kreislauf zu schließen, indem wir sehr starke Sammelsysteme haben und die recycelten Materialien wieder in die Wirtschaft zurückbringen.

Es werden Mindestanforderungen an den Recyclinganteil von Kunststoffverpackungen, Bestimmungen über die Zusammensetzbarkeit bestimmter Verpackungen und die Gestaltung von Verpackungen zur Minimierung von Gewicht und Volumen eingeführt. Außerdem gibt es Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen und die Kennzeichnung sowie mögliche Ziele für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung.

Was Artikel 57 (GPP) der Verordnung betrifft, so unterstützt das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission nachdrücklich. Der Rat schlägt größere Änderungen vor. In diesem Zusammenhang gibt es noch eine Debatte über Durchführungsrechtsakte oder delegierte Rechtsakte und über GPP-Anforderungen, die nur dann gelten sollten, wenn Verpackungen oder verpackte Produkte mehr als 30 % des geschätzten Auftragswerts oder des Werts der von den Dienstleistungen verwendeten Produkte ausmachen. Die GPP-Anforderungen könnten die Form von technischen Spezifikationen, Auswahlkriterien und Bedingungen für die Auftragsausführung annehmen, jedoch keine Zuschlagskriterien oder Zielvorgaben. Es könnte Ausschlusskriterien aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit geben.

Der derzeitige Text ist noch Gegenstand zahlreicher Änderungen und es wird erwartet, dass die Verordnung noch vor den Wahlen zum Europäischen Parlament (EP) angenommen wird. 

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Der Grundsatz der Nachhaltigkeit ist im Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) neben den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und des freien und lauteren Wettbewerbs verankert; und zwar differenziert in die Grundsätze der ökologischen Beschaffung, sozialen Beschaffung und der innovativen Beschaffung (vgl. § 20 BVergG). 

 

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Vorgaben hinsichtlich der ökologischen Beschaffung

Das BVergG 2018 enthält in Umsetzung der Vergabe-Richtlinie 2014/24/EU klare Vorgaben, wie öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die ökologische Beschaffung vorantreiben können. Den zentralen Anknüpfungspunkt bildet § 20 Abs. 5 BVergG 2018, welcher die verpflichtende Bedachtnahme auf ökologische Aspekte („Umweltgerechtheit der Leistung“) als einen der wesentlichen Grundsätze des Gesetzes definiert. Einzelne dieser Aspekte (Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz bzw. Tierschutz) werden exemplarisch erwähnt. § 20 Abs. 5 2. Satz BVergG 2018 definiert jene Phasen des Vergabeverfahrens in welcher die Verwirklichung der ökologischen Beschaffung am Vielversprechendsten ist. Ökologische Aspekte können bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag berücksichtigt werden.

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Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz (SBFBG), BGBl. I Nr. 163/2021, Fassung vom 15.12.2021

Das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz ist ein Bundesgesetz, mit dem eine Richtlinie der Europäischen Union („Clean Vehicles Directive“) umgesetzt wird. Es legt für öffentliche Beschaffungen bzw. den Einsatz von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich bestimmte Mindestquote an umweltschonenden, „sauberen“ Straßenfahrzeugen fest und regelt diesbezügliche Berichtspflichten. Es gilt neben der Anschaffung von Fahrzeugen auch für Nachrüstungen und die Vergabe von Dienstleistungen (wie z. B. Personenverkehrsleistungen). In Kraft getreten rückwirkend ab 02.08.2021. Ausgenommen sind Rahmenverträge, die vor diesem Stichtag bekannt gemacht wurden. 

Für wen gilt das Gesetz?

..für den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, für öffentliche Verbände oder nicht gewerbl. Einrichtungen im Allgemeininteresse bzw. im Mehrheitseigentum bzw. in Mehrheitsverwaltung des Landes mit Sitz in Niederösterreich. „Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens bzw. Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte bzw. die mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann“ – so auch zB. für Umwelt- und Abfallwirtschaftsverbände, für Landesgesundheitsagenturen, Energieversorgungsunternehmen des Landes, für NÖ Sozialpartner,.. nicht jedoch für Bundesschulen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit iSd Bundesvergabegesetzes haben. Letztere sind dem Bund bzw. dem Unterrichtsminister zuzurechnen und haben ihre Meldung gem. SFBG an den Bund zu übermitteln. 

Was regelt das Gesetz? Es gilt für..

.. die öffentliche Beschaffung (Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf) bzw. den Einsatz von öffentlichen Straßenfahrzeugen und auch für deren Nachrüstungen - für öffentl. Verkehr, Personen- und Paketbeförderungen, Postzustellungen und Abfallentsorgung.

Das SBFBG gilt für:

  1. Lieferaufträge von öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern im Oberschwellenbereich  > € 215.000,- (bei Sektorenauftraggebern > € 431.000.-) (für 2021 gelten noch die Werte EUR 214.000,- bzw EUR 428.000,-)

    Liegt der geschätzte Auftragswert eines Lieferauftrages über Straßenfahrzeuge im Unterschwellenbereich, fällt dieser somit nicht in den Geltungsbereich des SFBG und auf diese Weise beschaffte Straßenfahrzeuge sind damit auch nicht bei der Berechnung der Mindestanteile gemäß § 5 SFBG zu berücksichtigen.
  2. Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge von öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern über öffentliche Personenverkehrsdienstleistungen mit Bussen, die nach dem BVergG 2018 bzw. dem BVergGKonz 2018 vergeben wurden und deren geschätzter Jahresdurchschnittswert mindestens EUR 1.000.000 beträgt oder die eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung laut Ausschreibung von mindestens 300.000km aufweisen
  3. Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich (für öffentliche Auftraggeber: 2022 über EUR 215.000,- bzw 2021 über EUR 214.000,-; für Sektorenauftraggeber über EUR 431.000.- bzw 2021 über 428.000,-) iZm öffentlichem Verkehr (auf der Straße), Personensonderbeförderung (Straße), Bedarfspersonenbeförderung, Abholung von Siedlungsabfällen, Postbeförderung auf der Straße und Paketbeförderung, bei deren Erbringung Straßenfahrzeuge eingesetzt werden sollen.

    Bestehende Verträge sind nicht rückwirkend zu erfassen. Liegt der geschätzte Auftragswert im Unterschwellenbereich, fällt dieser nicht in den Geltungsbereich und es muss nicht der allfällige Einsatz von sauberen Straßenfahrzeugen bei der Dienstleistungserbringung vorgeschrieben werden.
  4. Vergabe von Dienstleistungsaufträgen über die Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen und die Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen

Gilt nicht für..

  • Krafträder (Fahrzeugklasse L)
  • landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Kettenfahrzeuge
  • Militärfahrzeuge, Katastrophenschutz, Feuerwehr, für Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
  • Krankenwagen, Leichenwangen
  • Besondere Fahrzeuge im Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen, Mobilkrane, KFZ >5t (M3)

Definitionen

Was ist ein Sauberes leichtes Straßenfahrzeug?

Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M1, M2 oder N1 samt Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

  • mit alternativen Kraftstoffen bzw. Elektrofahrzeuge
  • Emissionsgrenzwerte: <50g/km CO2 (bis 31.12.2025), 0g/km CO2 (ab 01.01.2026) 

Was ist ein Sauberes schweres Straßenfahrzeug?

Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M3, N2, N3 samt Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

  • mit alternativen Kraftstoffen (außer es besteht hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen) bzw. Elektrofahrzeuge 

Ein emissionsfreies schweres Straßenfahrzeug wäre ein schweres Straßenfahrzeug ohne Verbrennungsmotor bzw. mit einem Verbrennungsmotor, < 1 g CO2/kWh (Euro VI) bzw. < 1 g CO2/km (Euro 5 und Euro 6)

Definition der Fahrzeugklassen iSd SFBG (gem. Art. 4 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2018/858):

Klasse M umfasst vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge, unterteilt in:

i) Klasse M1: Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und ohne Stehplätze, unabhängig davon, ob die Anzahl der Sitzplätze auf den Fahrersitz beschränkt ist;

ii) Klasse M2: Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer Gesamtmasse von höchstens 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen, und

iii) Klasse M3: Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer Gesamtmasse über 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen. 

Die Klasse N umfasst vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge, unterteilt in:

 i) Klasse N1: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen;

 ii) Klasse N2: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis höchstens 12 Tonnen und

iii) Klasse N3: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen.

 

Mindestanteile und Bezugszeiträume

Es sind zu bestimmten Zeiten bestimmte Mindestanteile an zu beschaffenden sauberen Straßenfahrzeugen einzuhalten.

Dat. der Zuschlagserteilung od. bei Nachrüstung Dat. der Meldung bzw. des Abschlusses Mindestanteile an sauberen Straßenfahrzeugen

leicht

(M1, M2, N1)

schwer

(N2,N3)

schwer

(M3)

03.08.2021 - 31.12.2025 38,5% 10%

45%

(davon die Hälfte emissionsfrei)

01.01.2026 - 31.12.2030 38,5% 15%

65%

(davon die Hälfte emissionsfrei)

01.01.2031 – 31.12.2035 38,5% 15%

65%

(davon die Hälfte emissionsfrei)

01.01.2036 – 31.12.2040 38,5% 15%

65%

(davon die Hälfte emissionsfrei)

Berichterstattung

In bestimmten Zeitabschnitten ist die Umsetzung des Gesetzes zu berichten. Verstöße werden geahndet.

Zur Umsetzung des Monitorings seitens des Landes Niederösterreich wurde die Abteilung Umwelt- und Energiewirtschaft (Abt.RU3) bestellt. Die Abt.RU3 wird ein System für die laufende Erfassung der Daten einrichten. Die Zwischenergebnisse sollen u.a. im Umwelt-, Klima- und Energiebericht des Landes abgebildet werden. Die dreijährigen Endberichte ergehen an die NÖ Landesregierung (NÖ LReg.).

  • Berichte an die NÖ LReg – der erste Bericht erfolgt bis 10.02.2026, dann alle 3 Jahre - jeweils bis zum 10.02. Der Berichtszeitraum der ersten Berichte der Auftraggeber erfasst somit den Zeitraum vom 3. August 2021 bis 31. Dezember 2025.
  • Gesamtbericht der LReg an die BMJ – der zusammengefasste 1. Bericht des Landes NÖ an die Bundesministerin für Justiz ist bis 1. April 2026 zu übermitteln - dann alle 3 Jahre (jeweils bis zum 10.04) –außer, die Daten werden in einem zentralen elektronischen Meldesystem erfasst und sind laufend öffentlich zugänglich.

Zur Datenerfassung

Zu erfassen sind:

  1. Berichtszeitraum (Jahre)
  2. Bezeichnung des Auftraggebers
  3. gegebenenfalls: eindeutige Bezeichnung der Erfassungsgemeinschaft
  4. Gesamtzahl aller leichten Straßenfahrzeuge der Klassen M1, M2 und N1
  5. Gesamtzahl der sauberen leichten Straßenfahrzeuge der Klassen M1, M2 und N1
  6. Gesamtzahl aller schweren Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 (LKW)
  7. Gesamtzahl der sauberen schweren Straßenfahrzeuge und der emissionsfreien schweren Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 (LKW)
  8. Gesamtzahl aller schweren Straßenfahrzeuge der Klasse M3 (Busse)
  9. Gesamtzahl der sauberen, nicht emissionsfreien schweren Straßenfahrzeuge der Klasse M3 (Busse)
  10. Gesamtzahl der emissionsfreien schweren Straßenfahrzeuge der Klasse M3 (Busse)

Zu melden sind vergebene Aufträge bzw. Konzessionsverträge. Relevant ist der Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im betreffenden Vergabeverfahren.

Im Hinblick auf Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme bedeutet das, dass die Abrufe aus Rahmenvereinbarungen und die Vergaben aufgrund von dynamischen Beschaffungssystemen vom abrufenden bzw. vergebenden Auftraggeber im Rahmen seiner Meldung bekanntzugeben sind; die Abschlüsse von Rahmenvereinbarungen bzw. die Einrichtung von dynamischen Beschaffungssystemen haben bei der Meldung außer Betracht zu bleiben.

Erfassungsgemeinschaften haben detailliert über Zuteilungen zu den Auftraggebern zu berichten.

 

Strafbestimmungen

Strafen gibt es bei Nichteinhaltung der Mindestanteile aber auch bei Nichteinhaltung der Berichtspflichten.

Gem. § 8 SFBG ist die Verletzung der Berichterstattungspflicht als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,- zu bestrafen.

Die Geldbußen bei Nichteinhaltung der Mindestanteile sind je nach Fahrzeugtyp beachtlich und reichen von € 25.000 bis € 225.000.-. Die Einnahmen sind zweckgebunden für die Dekarbonisierung des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs einzusetzen.

Geldbuße für jedes nicht beschaffte saubere Straßenfahrzeug:

  1. 25.000 Euro für ein leichtes Straßenfahrzeug;
  2. 125.000 Euro für ein schweres Straßenfahrzeug der Klasse N2 oder N3;
  3. 125.000 Euro für ein schweres Straßenfahrzeug der Klasse M3;
  4. 225.000 Euro für ein emissionsfreies schweres Straßenfahrzeug der Klasse M3.


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Erläuterungen

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Der naBe Aktionsplan

Am 23. Juni 2021 hat die Bundesregierung den aktualisierten naBe-Aktionsplan inklusive naBe-Kernkriterien beschlossen. Nach einer Evaluierungs- und Überarbeitungsphase wurden 16 Produktgruppen festgelegt. Diese werden in einem kompakten Kriterienkatalog zur Verfügung gestellt.

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Logo: Nachhaltig Beschaffen - Zukunft gestalten

Ein sorgsamer und verantwortungsvoller Umgang mit unseren Ressourcen und unserer Umwelt sind die Grundlage für eine Politik, die den Anforderungen und Bedürfnissen unserer Bevölkerung und kommender Generationen gerecht wird. Im Kampf gegen die Klimakrise ist das relevanter denn je.

Ein wesentliches Umsetzungsinstrument ist der bereits seit Jahren bewährte „NÖ Fahrplan nachhaltige öffentlichen Beschaffung“. Mit dessen Umsetzung sollen nicht nur Umwelt- und Klimaschutz forciert werden, sondern einschlägige normative Regelungen optimiert umgesetzt und eine Stärkung der regionalen Wertschöpfung erzielt werden.

Vor dem Hintergrund des aktuellen Ministerratsbeschlusses „Aktionsplan Nachhaltige öffentliche Beschaffung 2020“ und den damit in Zusammenhang stehenden, einschlägigen Beschlüssen der LandesumweltreferentInnen Konferenz (25.Juni 2021) und LandesagrarreferentInnen Konferenz (18.Juni 2021) wurde der Fahrplan mit all seinen Beilagen wie dem „Pflichtenheft Energieeffizienz und Nachhaltigkeit für Landesgebäude“ und „Mindestkriterienkatalog“ entsprechend angepasst und aktualisiert.

Die Niederösterreichische Landesregierung hat am 11. Jänner 2022 den aktualisierten Fahrplan Nachhaltige öffentliche Beschaffung 2.0 samt Pflichtenheft für Landesgebäude 4.0 beschlossen. Im gleichen Jahr konnten insgesamt 732 Ausschreibungen bei einem geschätzten Auftragswert von 369,5 Mio. Euro mit dem Fahrplan durchgeführt werden.

Mit diesem Regierungsbeschluss gelten für alle öffentlichen Dienststellend es Landes und ausgelagerten Dienststellen im Mehrheitseigentum des Landes u. a.:

  1. alle aktuellen naBe-Ausschreibungskriterien des Bundes
  2. das Pflichtenheft 4.0 für alle Hochbauvorhaben
  3. für jede Ausschreibung im Oberschwellenbereich muss im Sinne einer besseren Vorplanung eine Nachhaltigkeitsvorprüfung verpflichtend durchgeführt werden

Fahrplan Nachhaltige öffentliche Beschaffung 2.0

Pflichtenheft für Landesgebäude 4.0


NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 (NÖ EEG 2012)

Festlegung von energierelevanten Kriterien für die Beschaffung (§ 10 Abs. 4)

Im §10 Abs. 4 des EEG ist festgeschrieben, dass der öffentliche Sektor Leitlinien zur Berücksichtigung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erarbeiten und zu veröffentlichen hat.

Weitere Hintergründe zum NÖ Energieeffizienzgesetz 2012



Ihre Kontaktstelle des Landes zum Thema Nachhaltigkeit

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Energiewirtschaft
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru3@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15295
Fax: 02742/9005 - 14350   
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