Land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung, Jagd und Fischerei
Landwirtschaftliche Bewirtschaftung
Forstwirtschaftliche Bewirtschaftung
Landwirtschaftliche Bewirtschaftung
Regel: Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung in Schutzgebieten gemäß der FFH- Richtlinie wird bis auf bestimmte Ausnahmeregelungen mit Maßnahmen vertraglicher Art[1] geregelt. Dies entspricht Art. 6 der FFH- Richtlinie.
(1) Das Land Niederösterreich hat sich für das vertragliche Instrumentarium entschieden, weil ...
- ... Menge und Größe an betroffenen Flächen in NÖ derart groß sind, dass eine Regelung per Gesetz nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand administrierbar ist.
- ... die Vielfalt an Bewirtschaftungsmethoden, resultierend aus den regional verschiedenen landschaftlichen Gegebenheiten, sich in den Natura 2000-Gebieten Niederösterreichs durch halbwegs verständliche Verordnungen nicht zeitgemäß regeln lässt. Individuelle betriebliche Problemlagen und Potentiale würden unberücksichtigt bleiben und deshalb in weiterer Folge bei vielen Natura 2000-Flächen zur Bewirtschaftungsaufgabe führen.
- ... das vertragliche Angebot an ÖPUL-Naturschutzmaßnahmen in der vergangenen Programmperiode 2000 - 2006 in NÖ von den Landwirten überdurchschnittlich gut angenommen wurde. Dies zeigt u. a. der Grüne Bericht des BMLFUW[2]. In Niederösterreich lagen 2006 ca. 45% aller vertraglich gebundenen "ökologisch wertvollen Flächen" Österreichs.
- ... das vertragliche Angebot in Österreich durch die Möglichkeit eines Betriebsbesuchs und einer individuellen Vertragsgestaltung eine sehr präzise Gestaltung des Managementbedarfs der FFH- Schutzgüter erlaubt. Dabei kann die gesamtbetriebliche Situation in der Auflagen- und Maßnahmenplanung sehr gut berücksichtigt werden[3].
[1] Gemäß Art. 6 (1) der FFH-Richtlinie "legen die Mitgliedstaaten nötige Erhaltungsmaßnahmen fest, die ... geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den Erfordernissen der ... Lebensraumtypen ... entsprechen."
[2] GRÜNER BERICHT 2007, BMLFUW, Wien 2007
[3] Gemäß Art. 2 (3) der FFH- Richtlinie tragen die "getroffenen Maßnahmen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung".
(2) Diese Regelung hat zur Konsequenz, dass aufgrund des Prinzips der Freiwilligkeit manche Flächen betreffend die Bewirtschaftung "ungeregelt" bleiben. Diese Tatsache stellt derzeit jedoch keine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete dar, weil ...
- ... die Ausnahmen in der Bewirtschaftungsregel grundsätzlich für alle problematischen und vor allem für irreversibel wirkende Maßnahmen Vorprüfungen, d.h. "case to case" Entscheidungen vorsehen.
- ... die allgemeinen strengen Rahmenbedingungen des ÖPUL (Teilnahme 2000 - 2006 ca. 70% aller Betriebe) sowie neuerdings die Regelungen durch Cross Compliance in Österreich einen wesentlichen allgemeinen Schutz aller Natura 2000-Flächen (z.B. Umbruchregelungen bei Grünland, Erhaltung von Landschaftselementen) garantieren.
- ... die Einschätzung der Erfüllung der Erhaltungsziele auf Basis des Gesamtbestands des Lebensraumtyps im Natura 2000-Gebiet erfolgt. Aufgrund der Gebietsgrößen in Niederösterreich ergibt dies "Spielräume" für (z.B. vertraglich nicht gebundene) Einzelflächen.
- ... die Bewirtschaftungsregel in der Programmperiode 2007 - 2013 durch permanente Akzeptanzanalysen begleitet und dokumentiert wird. Problematische Entwicklungen, die nicht den Erhaltungszielen des Gebiets entsprechen würden, werden damit rechtzeitig erkannt, um dementsprechende gegensteuernde Maßnahmen einleiten zu können.
- ... die landwirtschaftlich genutzten Lebensraumtypen gemäß Anhang I Grünlandflächen sind, an denen der Betrieb meist nur mehr mäßiges Interesse hat (zum überwiegenden Ausmaß Grenzertragsflächen) und deshalb kaum Aufwendungen zur Intensivierung vornimmt. Wenn betriebliches Interesse an den Flächen besteht, werden sie in der Regel unter "Vertrag" genommen, weil damit auch die höchsten Deckungsbeiträge erzielbar sind.
- ... eine ortsübliche Intensivierung jener Lebensräume von Arten gemäß Anhang II der FFH- Richtlinie (z.B. Amphibien, Ziesel), welche sich auch auf intensivierbaren Acker- oder Weinbauflächen befinden, keine Beeinträchtigung des Erhaltungsziels darstellt. In vielen Fällen ist die Aufrechterhaltung der jeweiligen Nutzung (z.B. Ziesel - Weinbau) für die jeweilige Tierart das wichtigste Erhaltungsziel.
Forstwirtschaftliche Bewirtschaftung
Regel: Die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung in Schutzgebieten gemäß der FFH-Richtlinie wird bis auf bestimmte Ausnahmeregelungen mit Maßnahmen vertraglicher Art geregelt. Dies entspricht Art. 6 der FFH- Richtlinie.
(1) Ergänzende hoheitliche Regelungen zum Forstgesetz 1975 sind derzeit nicht notwendig, weil ...
- ... die standörtlichen Gegebenheiten vieler sensibler FFH-Waldlebensraumtypen in Niederösterreich nur eine geringe Bewirtschaftungsintensität zulassen.
- ... die Verbote und Gebote im Forstgesetz 1975 potentiell schädigende Bewirtschaftungsmaßnahmen auf FFH- Waldlebensraumtypen weitgehend einschränken. Ein zusätzlicher Regelungsmechanismus würde zu Doppelgleisigkeiten führen und für Verwirrung sorgen.
(2) Das Land Niederösterreich gibt dem vertraglichen Instrumentarium den Vorrang, weil ...
- ... aufgrund der guten Planbarkeit von Bewirtschaftungsmaßnahmen im Wald und der relativ großen Flexibilität der Lage der Maßnahmen seitens des Naturschutzes die Voraussetzung für die vertragliche Regelung von Erhaltungsmaßnahmen günstig sind. Die Maßnahmen sollen weiterhin über das Programm zur Ländlichen Entwicklung umgesetzt werden. Das zukünftige "Österreichische Waldökologie-Programm" (ÖWÖP) befindet sich derzeit in Ausarbeitung.
Jagd
Regel: Die Bewirtschaftung in Schutzgebieten gemäß der FFH- Richtlinie durch Jagd wird bis auf bestimmte Ausnahmen mit Maßnahmen vertraglicher Art geregelt. Dies entspricht Art. 6 der FFH- Richtlinie.
Jagdwirtschaft:
Durch die Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie im NÖ Jagdgesetz 1974 ist gewährleistet, dass durch die jagdliche Bewirtschaftung keine Schutzgüter dieser Richtlinien verletzt werden. Das Aussetzen von nicht-heimischen Wildarten ist im NÖ Jagdgesetz 1974 hoheitlich geregelt.
Fischerei
Regel: Die Bewirtschaftung in Schutzgebieten gemäß der FFH- Richtlinie durch Fischerei wird bis auf bestimmte Ausnahmeregelungen mit Maßnahmen vertraglicher Art geregelt. Dies entspricht Art. 6 der FFH- Richtlinie.
Teichwirtschaft:
- Die traditionelle Teichwirtschaft wird in NÖ in einer überwiegend extensiven Form gepflegt.
- Das vertragliche Instrumentarium zur extensiven Teichwirtschaft wird in Niederösterreich sehr gut angenommen und hat sich langjährig bewährt. Mit diesen Maßnahmen können spezifische Anforderung des Managements entsprechend den Zielsetzungen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie und betriebliche Erfordernisse der Teichbewirtschaftung berücksichtigt werden.
- Die Bewirtschaftungsmaßnahme der Entlandung von Teichen ist mit dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 durch die Bewilligungspflicht von Abgrabungen und Anschüttungen größeren Ausmaßes hinreichend geregelt.
Angelfischerei:
Die Angelfischerei ist in Niederösterreich ausreichend durch das NÖ Fischereigesetz 2001 geregelt. Die Vorgaben der FFH- und Vogelschutzrichtlinie wurden in den Bestimmungen umgesetzt. Der Besatz von Fischen wird in Niederösterreich hoheitlich festgelegt. Natura 2000 ist ein Netzwerk von über 18.000 Schutzgebieten in ganz Europa. Seine Aufgabe ist es, europaweit bedeutende Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensräume zu erhalten - für uns, und die Generationen nach uns. Das macht es zu einem Projekt von immenser Bedeutung, denn die natürliche Landschafts- und Artenvielfalt stellt eine unerlässliche Voraussetzung für die Bewahrung des Lebens auf der Erde dar. Für den Erhalt der schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten sind deshalb auch ihre wichtigsten Lebensräume in ausreichender Zahl und Größe zu schützen und nachhaltig zu bewirtschaften.
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