Chip-Pflicht: Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen

Um entlaufene Hunde und Zuchtkatzen zu ihren Tierhaltern und Tierhalterinnen einfach und rasch rückführen zu können, wurde die verpflichtende Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen eingeführt (Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idgF., § 24a

Vermerk: 
Vom Begriff „Hunde“ und „Katzen“ sind Tiere beiderlei Geschlechts erfasst. 

Hinweis:
Hunde und Katzen dürfen zwischen EU-Mitgliedsstaaten nur mit einem EU-Heimtierausweis, einer Kennzeichnung (Chip) und gültiger Tollwutimpfung verbracht werden. Sollten Sie Fragen dazu haben, kontaktieren sie die Veterinärabteilung ihrer Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)vor der Übernahme eines Tieres.

Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen von einem Tierarzt oder einer Tierärztin mit einem funktionsfähigen Mikrochip gekennzeichnet werden.

Welpen sind spätestens mit drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe zu kennzeichnen. Der etwa reiskorngroße Mikrochip, auf dem eine 15-stellige Identifikationsnummer gespeichert ist, wird dem Tier von einem Tierarzt meist auf der linken Halsseite hinter dem Ohr injiziert. Die Injektion des Mikrochips ist nicht schmerzhafter als eine Impfung. Mit Hilfe eines Lesegeräts kann die Chipnummer, ein weltweit nur einmal vergebener Identifikationscode, abgelesen werden. 

In der Heimtierdatenbank des Bundes sind die Halter- und Hundedaten zum Teil vom Tierarzt oder der Tierärztin und zum Teil vom Hundehalter oder der Hundehalterin zu speichern und stehen bei Bedarf zur Identifizierung und Zuordnung der Tiere zur Verfügung. Jede Änderung der eingegebenen Daten ist umgehend selbständig vom Tierhalter oder der Tierhalterin vorzunehmen.

Jeder Halter und jede Halterin ist verpflichtet, seinen oder ihren bereits gechippten Hund innerhalb eines Monats nach der Übernahme oder Einreise nach Österreich, jedenfalls aber vor einer Weitergabe auch durch den Züchter oder die Züchterin in der Heimtierdatenbank zu melden.

ACHTUNG:

Die Bekanntgabe der Hundehaltung bei der Gemeinde (Hundesteuer) oder die Registrierung bei einer privaten Datenbank erfüllt NICHT die Registrierungspflicht in der Heimtierdatenbank. Der Tierhalter oder die Tierhalterin ist verantwortlich, dass die Daten in der Heimtierdatenbank immer aktuell gehalten werden.


Zur Registrierung des Hundes stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung 

1. Der Welpe wird in Österreich durch einen Tierarzt oder Tierärztin gechippt:

  • Seit 01.01.2025 muss der Tierarzt oder die Tierärztin beim Einsetzen des Mikrochip den Hund und gleichzeitig den Namen des Tierhalters oder der Tierhalterin inkl. deren Ausweisdaten in der Heimtierdatenbank erfassen. Die Vorlage eines Ausweises an den Tierarzt oder die Tierärztin ist dabei Pflicht. Dafür fällt eine Gebühr an. Die weiteren persönlichen Daten inkl. der Erreichbarkeit können je nach Vereinbarung gleich vom Tierarzt oder der Tierärztin eingetragen werden oder nach Erhalt der Registrierungsnummer, vom Tierhalter oder der Tierhalterin selbst. Die Registrierungsnummer ist bei einer Weitergabe des Tieres dem neuen Tierhalter bekannt zu geben. Jede Änderung der Daten ist umgehend selbständig vom Tierhalter oder der Tierhalterin vorzunehmen.

2. Der Hund ist bereits gechippt (z.B. bei Erwerb im Ausland oder Übernahme von einem anderen Tierhalter) aber nicht registriert, bzw. ändern sich die Registrierungsdaten:

  • Erstregistrierung eines nicht in Österreich gechippten Tieres durch den Tierhalter oder die Tierhalterin selbst:
    Diese erfolgt durch die Online-Eintragung in der Heimtierdatenbank, wobei der Zugriff mittels ID-Austria möglich ist. 
    Anmerkung: Dazu benötigt man einen ID-Austria Zugang
    Als Tierhalter oder Tierhalterin sind Sie verantwortlich, dass alle Daten immer aktuell in der Heimtierdatenbank erfasst sind.
  • Erstregistrierung oder Änderung der Registrierungsdaten durch die Veterinärabteilung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (dabei fallen Kosten an);
  • Erstregistrierung oder Änderung der Registrierungsdaten durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin (dabei können Kosten anfallen);
  • Änderung der Registrierungsdaten durch den Tierhalter oder die Tierhalterin selbst, durch Online-Eintragung in der Heimtierdatenbank, wobei der Zugriff über mittels ID-Austria möglich ist;
  • Änderung der Registrierungsdaten durch die Gemeinde, wenn diese einen Zugang zur Heimtierdatenbank freigeschalten hat und dieses Angebot auch anbietet. (dabei fallen Kosten an).

Die Meldung und evtl. Änderungen können durch einen Tierhalter oder Tierhalterin online durchgeführt werden, dazu benötigt man einen ID Austria Zugang. Der Einstieg erfolgt über die Heimtierdatenbank.


Welche Daten sind zu erfassen?:

Daten des Tierhalters oder der Tierhalterin, gegebenenfalls auch eines anderen Eigentümers oder einer anderen Eigentümerin, sowie bei zutreffen auch die Eigenschaft als Züchter bzw. Züchterin:

  • Name
  • Art und Nummer des amtlichen Lichtbildausweises
  • Zustelladresse
  • Kontaktdaten (Erreichbarkeit)
  • Geburtsdatum
  • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises (Bitte bringen Sie einen Ausweis beim Arztbesuch mit!)
  • Datum der Aufnahme der Haltung
  • Datum der Abgabe des Hundes und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises)
  • Datum des Todes des Tieres
  • Eigenschaft als Züchter bzw. Züchterin gemäß § 31b TSchG
  • Bescheinigung über einen Sachkundenachweis gemäß §13 Abs 4 TSchG (gilt ab 1. 7. 2026)

Daten des Hundes:

  • Rasse
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum (zumindest -jahr)
  • Mikrochipnummer
  • Falls bekannt auch die Mikrochipnummer der Elterntiere
  • Geburtsland
  • durchgeführte Eingriffe am Tier mit veterinärmedizinischer Begründung (diesbezüglich wenden Sie sich ausschließlich an das Fachgebiet Veterinärwesen Ihrer Bezirksverwaltungsbehörde, da Eingriffe nur von den Behörden eingetragen werden können)
  • fakultativ die Nummer des Heimtierausweises
  • fakultativ das Datum der letzten Tollwutimpfung inkl. Impfstoff
  • Bei Zuchttieren allfällige Gutachten der Qualzuchtkommission
  • Gegebenenfalls angeordnete Zuchtbeschränkungen inkl. des Datums der Kastration

ACHTUNG: 
Wenn Sie Ihren Hund bereits früher in einer der privaten Datenbanken (z.B. Animal Data, Pet Card, ifta) durch Ihren Tierarzt oder Ihrer Tierärztin registrieren ließen, beachten Sie bitte folgende Information:

Die Datensätze von Hunden, die in einer der privaten Datenbanken Animal Data, Pet Card oder ifta registriert sind, können nur an die Heimtierdatenbank weitergeleitet werden, wenn alle notwendigen Daten (siehe oben) bekanntgegeben wurden. Dies betrifft vor allem das Geburtsdatum des Tierhalters oder der Tierhalterin und die Ausweisdaten und die Daten der Erreichbarkeit, wobei ausdrücklich eine Zustimmung zur Weiterleitung an die Heimtierdatenbank erteilt werden muss. 

Wer seinen Hund nicht kennzeichnen und vollständig registriert oder nachträglich registrieren lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu € 3.750, - gestraft werden kann.

Vermerk: Vom Begriff „Katzen“ sind Tiere beiderlei Geschlechts erfasst.

Seit 2018 sind auch Katzen, die zur Zucht verwendet werden sollen, von einem Tierarzt oder einer Tierärztin mit einem funktionsfähigen Mikrochip zu kennzeichnen und in der Heimtierdatenbank zu registrieren. Damit können diese eindeutig als Zuchtkatzen identifiziert werden. Auch Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne zu kennzeichnen und zu registrieren.

Jeder Tierhalter und jede Tierhalterin von Zuchtkatzen, ist verpflichtet das Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres in der Heimtierdatenbank zu registrieren. 

Die möglichen Wege der Registrierung und der Umfang der bekanntzugebenden Daten entsprechen der Vorgangsweise bei den Hunden. Bitte schauen Sie im entsprechende Abschnitt nach.

Sollten registrierte Zuchtkatzen Freigang genießen, so sind sie von der generellen Kastrationspflicht für Freigänger ausgenommen (Rechtsgrundlage: 2.Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, Punkt 2.10  RIS - 2. Tierhaltungsverordnung Anl. 1 - Bundesrecht konsolidiert).

Siehe dazu auch die Infos zur Katzenhaltung Katzenhaltung - Land Niederösterreich


 
weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierschutz

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Landhausplatz 1, Haus 16

3109 St. Pölten

E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15237
Fax: 02742/9005-15220

Letzte Änderung dieser Seite: 30.9.2025
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