Katzenhaltung - Haus-/Heimkatzen, Zucht-, Bauernhof- und Streunerkatzen
Katzen mit Freigang sind zu kastrieren außer sie sind als Zuchtkatzen gekennzeichnet und registriert.
Vermerk: Mit dem Begriff „Katzen“ sind Tiere beiderlei Geschlechts gemeint.
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Im Folgenden finden Sie nähere Erläuterungen zur Katzenhaltung.
Vermerk: Mit dem Begriff „Katzen“ sind Tiere beiderlei Geschlechts gemeint
Zusätzlich zu den allgemeinen Haltungsanforderungen laut Tierschutzgesetz enthält die 2. Tierhaltungsverordnung spezielle Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen. Diese lauten unter anderem:
- Katzen dürfen nicht in Käfigen und auch nicht angebunden gehalten werden.
- Kitten (Katzenwelpen) dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.
- Beachten Sie die weitergehenden Einschränkungen bei der Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen.
Siehe dazu:
- Beachten Sie die weitergehenden Einschränkungen bei der Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen.
- Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Eine ausreichende Anzahl an Katzentoiletten muss vorhanden sein. (Empfehlung: je Katze eine Toilette oder selbstreinigende Toilette)
- Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.
- Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.
- Bei Gefahr eines Fenstersturzes sind Fenster und Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen.
Achtung:
Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen. Von der Kastrationspflicht sind nur Katzen (auch Kater) ausgenommen, wenn sie als gekennzeichnete und registrierte Tiere bei der Behörde für eine Zucht gemeldet sind oder eine Bewilligung für die Haltung zur Zucht für diese Tiere erteilt wurde.
Vermerk: Mit dem Begriff „Katzen“ sind Tiere beiderlei Geschlechts gemeint
Für Halterinnen und Halter von Zuchtkatzen bestehen folgende Pflichten:
- Alle im Bundesgebiet gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu kennzeichnen. Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne zu kennzeichnen. Siehe dazu RIS - Tierschutzgesetz § 24a - Bundesrecht konsolidiert
- Weiters besteht die Pflicht, nach der Kennzeichnung des Zuchttieres, das Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung in der Heimtierdatenbank vollständig zu registrieren.
- Ebenso ist ein bereits gekennzeichnetes Tier, welches zu Zucht übernommen wird in der Heimtierdatenbank binnen 1 Monats vollständig zu registrieren.
- Hinsichtlich der weiteren Pflichten bei der Haltung von Katzen, die zur Zucht verwendet werden sollen (unkastrierte Freigängerkatzen) lesen Sie weiter auf der Seite „Haltung von Tieren zur Zucht“.
Für Katzen am Bauernhof gilt das Gleiche wie bei Haus-/Heimkatzen, diese Tiere sind entweder zu kastrieren oder als Zuchtkatzen zu halten. Mehr Informationen finden Sie im Artikel „Haltung zur Zucht“.
Sollten sich Streunerkatzen im Hofverband ansiedeln, ist es sinnvoll sich mit einem umliegenden Katzenverein oder direkt mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen, um im Rahmen der Streunerkatzenkastrations-Aktion des Landes NÖ eine Kastration dieser Tiere zu erreichen. Ein Weiterleben im Hofverband der dann kastrierten Tiere verhindert die Ansiedelung weiterer Streunerkatzen.
Achtung:
Das Töten von Katzen (auch von gerade geborenen Tieren, etwa zur Dezimierung der Nachkommenschaft) ist verboten und ist gerichtlich strafbar.
Vermerk: Mit dem Begriff „Katzen“ sind Tiere beiderlei Geschlechts gemeint
Streunerkatzen sind wildlebende, streunende Katzen, die nicht als Haus- oder Heimtiere gehalten werden. Man findet sie im ländlichen Raum ebenso wie mitten in Städten. Oft werden Streunerkatzen angefüttert und damit wird - wenn auch gut gemeint, - ungewollt ihre weitere Vermehrung gefördert. Nimmt ihre Zahl dann überhand, werden sie oft als Belästigung oder Plage empfunden.
Daher muss so rasch als möglich reagiert werden, damit es erst gar nicht zu einem Konflikt zwischen Mensch und Tier kommt. Als wirksame Methode, auch aus Sicht des Wohlergehens für das einzelne Tier, hat sich dabei die Kastration von Streunerkatzen erwiesen.
Die Katzen sollen nach der Kastration wieder an ihren angestammten Platz gebracht werden. So bleibt der Platz besetzt und andere (meist unkastrierte Katzen) können nicht zuziehen. Eine Unterbringung im Tierheim ist für diese scheuen Katzen keine tiergerechte Lösung, da sie an ein Leben in freier Natur gewöhnt sind. Begleitende Maßnahmen beim Kastrieren, wie Entwurmen, Entflohen und die Bekämpfung von Ohrmilben können die Gesundheit der Katzen zusätzlich wesentlich verbessern.
Das Land Niederösterreich fördert in Kooperation mit Gemeinden unter Beteiligung von vielen Tierärzten in Niederösterreich die Kastration von Streunerkatzen. Seitens der NÖ Gemeinden und der NÖ Tierärzte erfolgt die Beteiligung an diesem Projekt im freiwilligen Rahmen, sodass vor Inanspruchnahme der Förderung der Kastrationskosten jedenfalls mit der jeweiligen Gemeinde Kontakt aufzunehmen ist. Dabei ist der durchführende Tierarzt anzugeben und die Zusage der Gemeinde sich an der Aktion zu beteiligen, einzuholen.
Weitere Kosten können Seitens des Landes NÖ nicht übernommen werden.
Förderfähigkeit der Kastration ist gegeben,
- wenn es sich um Streunerkatzen und Streunerkater handelt, die in niemandes Eigentum stehen und keine Tierhalterin oder keinen Tierhalter haben. Eine Eigentümerin oder Tierhalterin sowie ein Eigentümer oder Tierhalter kann sich nicht durch Vernachlässigen ihrer oder seiner Tiere der Verpflichtung der Obsorge für ihre oder seine Tiere entziehen. Die Kastration von Tieren mit Tierhalterinnen oder Tierhalter ist nicht förderwürdig.
Hinweis: Das bloße Füttern von Streunerkatzen bedingt für sich alleine noch keine Tierhalter-Eigenschaft und ist kein Hinderungsgrund für eine Förderung
und
- wenn die Tiere nach dem Kastrieren wieder dort ausgesetzt werden, wo sie entnommen wurden und weiterhin als Streunertiere leben.
Achtung!
Für Katzen/Kitten, welche nach der Kastration Personen übergeben werden, die sie als Haustiere halten, darf die Kastrationsförderung nicht beansprucht werden. Haustiere sind vom Tierhalter oder von der Tierhalterin auf eigene Kosten kastrieren zu lassen, wenn sie Zugang ins Freie erhalten.
weiterführende Links
Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierschutz
Abteilung Naturschutz Landhausplatz 1, Haus 16
3109 St. Pölten
E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15237
Fax: 02742/9005-15220