Katzenhaltung - Haus-/Heimkatzen, Zucht-, Bauernhof- und Streunerkatzen

Änderungen im Tierschutzgesetz und in der 2. Tierhaltungsverordnung brachten die Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen und eine Klarstellung beim Kastrationsgebot für Freigängerkatzen. 

Im Folgenden wird erläutert, für welche Art der Katzen welche speziellen Fürsorgepflichten gelten.

 

Haus-/Heimkatzen

Zusätzlich zu den allgemeinen Haltungsanforderungen laut Tierschutzgesetz  enthält die 2. Tierhaltungsverordnung spezielle Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen. Diese lauten unter anderem:

  • Katzen dürfen nicht in Käfigen und auch nicht angebunden gehalten werden.
  • Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.
  • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Eine ausreichende Anzahl an Katzentoiletten muss vorhanden sein.
  • Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.
  • Bei Gefahr eines Fenstersturzes sind Fenster und Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen.
  • Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.


Streunerkatzen

Wildlebende, streunende Katzen in größerer Zahl, die nicht als Haus- oder Heimtiere gehalten werden, findet man im ländlichen Raum ebenso wie mitten in Städten. Oft werden Streunerkatzen angefüttert und damit wird - wenn auch ungewollt - ihre weitere Vermehrung gefördert. Nimmt ihre Zahl dann überhand, werden sie oft als Belästigung oder Plage empfunden und verjagt.

Daher muss auf präventive Maßnahmen großes Augenmerk gelegt werden, damit es erst gar nicht zu diesen Problemen für Tier und Mensch kommt. Dabei ist die Kastration von Streunerkatzen die wirksamste Methode.

Die Katzen sollen nach der Kastration wieder an ihren angestammten Platz gebracht werden. So bleibt der Platz besetzt und andere (meist unkastrierte Katzen) können nicht zuziehen. Eine Unterbringung im Tierheim ist für diese scheuen Katzen keine tiergerechte Lösung, da sie an ein Leben in freier Natur gewöhnt sind. Begleitende Maßnahmen beim Kastrieren, wie Entwurmen, Entflohen und die Bekämpfung von Ohrmilben können die Gesundheit der Katzen zusätzlich wesentlich verbessern.

Das Land Niederösterreich fördert in Kooperation mit Gemeinden und Tierärzten die Kastration von Streunerkatzen. Seitens der NÖ Gemeinden und NÖ Tierärzte erfolgt die Beteiligung an diesem Projekt im freiwilligen Rahmen, sodass vor Inanspruchnahme der Förderung der Kastrationskosten jedenfalls vorab mit der jeweiligen Gemeinde Kontakt aufzunehmen, der durchführende Tierarzt anzugeben und die Zusage der Gemeinde einzuholen ist.

Förderfähigkeit ist gegeben,

  • wenn es sich um Streunerkatzen handelt, die in niemandes Eigentum stehen und keinen Tierhalter/keine Tierhalterin haben. Ein Eigentümer/Tierhalter kann sich nicht durch Vernachlässigen seiner Tiere von seiner Verpflichtung für seine Tiere entziehen, die Kastration dieser Tiere wäre nicht förderwürdig. Das bloße Füttern von Streunerkatzen bedingt alleine jedoch noch keine Tierhalter-Eigenschaft und ist kein Hinderungsgrund für eine Förderung.
  • wenn die Tiere nach dem Kastrieren wieder dort ausgesetzt werden, wo sie entnommen wurden und weiterhin als Streunertiere leben.

    Achtung !

    Für (junge) Katzen, die nach der Kastration Personen übergeben werden, die sie als Haustiere halten, darf die Kastrationsförderung nicht beansprucht werden. Haustiere sind vom Tierhalter/von der Tierhalterin auf eigene Kosten kastrieren zu lassen, wenn sie Zugang ins Freie erhalten.


Katzen am Bauernhof

Auf einem landwirtschaftlichen Betrieb können sowohl Haus- und Heimkatzen als auch Streunerkatzen leben. Je nachdem, um welche Kategorie es sich handelt, gibt es unterschiedliche Pflichten:

  • Haus-/Heimkatzen: diese Tiere sind Gefährten der Familie, zutraulich und dürfen sich mitunter auch im Haus aufhalten. Der Landwirt deklariert sie als „seine" Katzen, d.h. er ist Tierhalter, erfüllt neben der Fütterung auch andere Bedürfnisse der Tiere und lässt sie bei Krankheit und Verletzung versorgen. Grundsätzlich sind diese Katzen, wenn sie Freigänger sind, ebenfalls zu kastrieren.
  • NEU: Eine Ausnahme vom Kastrationsgebot für Freigänger besteht nur mehr dann, wenn der Landwirt eine Katzenzucht betreibt. (nähere Informationen dazu finden Sie unter dem Kapitel Zuchtkatzen weiter unten).
  • Verneint der Landwirt jedoch seine Haltereigenschaft und handelt es sich nicht um die zahmen „Stubentiger", sondern um Katzen, die zwar regelmäßig auf einem Hof mitgefüttert werden, sich aber ansonsten ausschließlich außerhalb der Wohnbereiche aufhalten und den Menschen in der Regel kaum zugehen, sind diese Katzen als „Streunertiere" zu behandeln. Diese Tiere können keinem Halter, der für sie verantwortlich ist, zugeordnet werden. Freiwillige Kastrationen sind jedoch auch bei diesen Katzen sehr sinnvoll.

Das Töten von Katzen (auch von Jungen, etwa zur Dezimierung der Nachkommenschaft) ist verboten und wird entsprechend geahndet.


Zuchtkatzen

Für Halter von Zuchtkatzen bestehen folgende Pflichten:

  • Alle im Bundesgebiet gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so zu kennzeichnen (§ 24a, Abs. 3a TSchG).
  • Weiters ist jeder Halter von Zuchtkatzen bzw. von Katzen, die zur Zucht verwendet werden sollen, verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres in der Heimtierdatenbank selbst zu registrieren (Onlinemeldung mit ID Austria) bzw. registrieren zu lassen (von einem Tierarzt oder von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Fachbereich Veterinär) (§ 24a, Abs. 4a TSchG).
  • Die Zucht von Katzen ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere und den Ort der Tierhaltung zu enthalten. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Zuchtkatzen in Zoos und Zoofachhandlungen und Tiere, die sich in einer Haltung befinden, die einer Genehmigung gemäß § 31 Absatz 1 Tierschutzgesetz bedarf - dabei kann es sich beispielsweise um gewerbliche Haltungen und Tierhaltungen in Vereinen, die Tiere vermitteln, handeln (§ 31, Abs. 4 TSchG).


weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierschutz

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Landhausplatz 1, Haus 16

3109 St. Pölten

E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15237
Fax: 02742/9005-15220

Letzte Änderung dieser Seite: 27.3.2024
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