Feststellungsverfahren

Allgemeine Informationen 

Auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes bzw. von Amts wegen hat die Landeshauptfrau festzustellen, ob

  1. eine Behandlungsanlage dem ordentlichen, vereinfachten oder dem Anzeigeverfahren unterliegt oder von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist,
  2. es sich bei der Anlage um eine IPPC-Behandlungsanlage (Integrated Pollution Prevention and Control) handelt,
  3. die Änderung der Behandlungsanlage der Genehmigungs- oder der Anzeigepflicht unterliegt. 

Fristen 

Die Feststellung ist innerhalb von drei Monaten zu treffen. 

Zuständige Stelle 

Landeshauptfrau von Niederösterreich

Kosten 

Die Kosten richten einerseits nach dem Gebührengesetz 1957 mit Ermäßigungsmöglichkeit bei Einbringung auf elektronischem Wege unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) sowie andererseits nach den Bestimmungen im V. Teil des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit hierauf gründenden Gesetzen und Verordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Zusätzliche Informationen

Entscheidungen können beim Landesverwaltungsgericht NÖ als Beschwerdeinstanz angefochten werden.  

Rechtsgrundlagen 

  • §§ 6, 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 
  • §§ 77, 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
  • Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV)
  • Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 (BKommGebV)
  • Gebührengesetz 1957 (GebG)
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Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
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E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15390
Letzte Änderung dieser Seite: 8.10.2025
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