Allgemeine Informationen und FAQs


Häufig gestellte Fragen


Was ist bei Beendigung der Tätigkeit zu beachten?

Der Behörde ist die Beendigung einer Tätigkeit zu melden.

Folgende Nachweise sind erforderlich:

  • Weitergabe bzw. Entsorgung der Röntgeneinrichtungen
  • Entsorgung der radioaktiven Stoffe und umschlossenen Quellen

Was ist bei einem Wechsel des Bewilligungsinhabers bzw. der Bewilligungsinhaberin zu tun (z.B. Übernahme der Ordination)?

Der Wechsel des Bewilligungsinhabers bzw. der Bewilligungsinhaberin ist der zuständigen Stelle zu melden.

Was ist bei einem Gerätetausch zu beachten?

Vor einem Gerätetausch ist bei der zuständigen Stelle eine Bewilligung zu beantragen.

 

Was ist bei einem Komponententausch (z.B. Röhre, Strahler) zu beachten?

Ein Komponententausch ist der zuständigen Behörde zu melden und der Teilabnahmeprüfbericht der zuständigen Behörde zu übermitteln.

 

Wie gebe ich einen Standortwechsel bekannt?

Ein Standortwechsel ist bereits im Vorhinein Ihrer zuständigen Stelle zu melden. Gleichzeitig ist eine Bewilligung der Errichtung und der Ausübung der Tätigkeit zu beantragen.

 

Was erwartet mich bei einer § 61 Überprüfung gemäß Strahlenschutzgesetz 2020

In regelmäßigen Abständen sind von Amtswegen behördliche Überprüfungen durchzuführen. Hierbei wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Bescheidauflagen überprüft. Dies umfasst unter anderem folgende Themen: Fortbildungsnachweise, Dosimeterauswertungen, Betriebsauslastung (Röntgenbuch), Qualitätssicherung, Patientendosis und diagnostische Referenzwerte.



Allgemeine Informationen


Für Tätigkeiten, die bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erfordern, ist ein zweistufiges Bewilligungsverfahren durchzuführen:

  1. Errichtungsbewilligung;
  2. Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit.

(Für Röntgeneinrichtungen mit einer Nennspannung von bis zu 100 Kilovolt kann ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abgehandelt werden, sofern die erforderlichen bautechnischen Schutzmaßnahmen vorhanden sind.)

Für andere Tätigkeiten (d.h. ohne bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen) ist ein einstufiges Bewilligungsverfahren vorgesehen.

Strahlenschutzrelevante Änderungen bedürften ebenfalls einer Bewilligung.

Eine Bewilligung setzt voraus, dass

  • die beabsichtigte Tätigkeit gerechtfertigt ist (Nutzen; möglicherweise verursachte gesundheitliche Schäden; Alternativen),
  • hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers keine Bedenken bestehen,
  • für einen ausreichenden Schutz der Arbeitnehmer gesorgt ist,
  • bei Tätigkeiten, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen können, für einen ausreichenden Schutz dieser Personen gesorgt ist.

Zusätzliche Voraussetzungen bestehen für Tätigkeiten

  • mit gefährlichen radioaktiven Quellen (das sind radioaktive Quellen, die ein Radionuklid erhalten, deren Aktivität gleich oder höher als bestimmte, in der AllgStrSchV 2020 festgelegte Werte sind),
  • an Forschungsreaktoren und
  • in Entsorgungsanlagen.

Strahlenschutzbeauftragte

  • Eine Errichtungsbewilligung ist (allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen) zu erteilen, wenn
    • die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und
    • für den allfälligen Probebetrieb der Behörde eine nachweislich als Strahlenschutzbeauftragte betraute Person genannt wird.
  • Eine Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit ist (allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen) zu erteilen, wenn,
    • im Fall einer Errichtungsbewilligung, deren Bedingungen und Auflagen erfüllt und eingehalten worden sind, und
    • der Behörde eine nachweislich als Strahlenschutzbeauftragte betraute Person genannt wird.

Fristen

Die Behörde muss innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen eines vollständigen Antrages entscheiden. Betreffend diagnostische Röntgeneinrichtungen hat die Behörde innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.


Zuständige Stellen

Für einzelne, in § 153 Strahlenschutzgesetz 2020 genannte Tätigkeiten ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (zB für Entsorgungsanlagen) bzw. die Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (zB für Teilchenbeschleuniger für die Herstellung von Radiopharmaka) zuständig.

In allen übrigen Fällen ist die Landeshauptfrau zuständig.

Für Tätigkeiten in Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist jedoch die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde zuständig. Für Tätigkeiten auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sind die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden zuständig.

Tätigkeiten,

  • die in Anlagen ausgeübt werden sollen, die einer Genehmigung der Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, bedürfen und
  • für deren Ausübung keine bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind,

bedürfen keiner gesonderten Bewilligung nach dem Strahlenschutzgesetz 2020. Die Gewerbebehörde hat dann die strahlenschutzrechtlichen Bewilligungsbestimmungen mitanzuwenden.

Kosten

  • Gebühren für Antrag und Antragsunterlagen (richten sich nach dem Umfang des Antrages)
  • Verwaltungsabgabe (abhängig von der Art der Anlage)
  • Kommissionsgebühren (richten sich nach Umfang und Dauer der allfälligen mündlichen Verhandlung)

Ansprechpartner

Telefonvermittlung abteilungsintern: 02742/9005 - 15390
Mailadresse: post.wst1@noel.gv.at

Rechtsgrundlagen

§§ 15 bis 17 Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
§§ 7 bis 10 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020  (AllgStrSchV 2020)

 

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht 
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9005
Fax: 02742/9005-15280
Letzte Änderung dieser Seite: 1.3.2024
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