Hinweise für Anrainer und Bauwerber im Nahbereich des Öffentlichen Wassergutes

Öffentliches Wassergut ist für die Wasserwirtschaft wie für die Allgemeinheit von großer Bedeutung. Daher gibt es einige gesetzliche Regelungen, die Sie als Anrainer oder Bauwerber im Nahbereich eines Grundstücks des Öffentlichen Wassergutes wissen und beachten müssen.

Als Anrainer an Liegenschaften des Öffentlichen Wassergutes beachten Sie bitte, dass

  • Ablagerungen von Grünschnitt, Brennholz, Baumaterialien usw. auf den Gewässerparzellen
    • den Hochwasserabfluss behindern und zum Nachteil anderer verändern
    • die Erhaltung der Gewässer erschweren
    • die Grasnarbe zerstören und daher im Hochwasserfall zu Schäden an den Ufern und Böschungen führen
    • die Ökologie des Gewässers und der Uferzonen beeinträchtigen
    • bei Hochwässern zu Verklausungen führen können
    und deshalb verboten sind
  • bei Fehlen ausreichend breiter Uferstreifen oder Begleitwege Einfriedungen zur Gewässerparzelle entweder unterlassen oder derart ausgeführt werden sollten, dass diese im Fall von Arbeiten am Gerinne leicht entfernt werden können
  • der Uferbewuchs von Ihnen im eigenen Interesse gepflegt werden sollte, um einen schadlosen Abfluss im Hochwasserfall zu gewährleisten
  • die gänzliche Entfernung des Uferbewuchses unserer Zustimmung bedarf
  • das Befahren von Uferbegleitwegen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes gestattet ist
  • für über die Pflege des Uferbereiches hinausgehende Nutzungen der Gewässerparzelle die Zustimmung der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes einzuholen ist (Sondernutzung)
  • das Errichten von Ufermauern zum Öffentlichen Wassergut der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt. Unabhängig davon sind derartige Uferschutzeinrichtungen insbesonders zur Vermeidung von Gerinneeinengungen möglichst auf Eigengrund zu errichten. Uferschutzbauten, die der Landgewinnung auf Kosten des Bachbettes dienen, sind grundsätzlich untersagt.

Bauverfahren

Sollten Liegenschaften der Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung - Wasserbau), die Öffentliches Wassergut sind, an ein zu bebauendes Grundstück angrenzen, ist vom Bauwerber insbesondere folgendes zu beachten:

  • Die Grenze der Gewässerparzelle ergibt sich aufgrund des Katasters bzw. aufgrund von Vermessungsurkunden (Teilungspläne, Mappenberichtigungen). Nachdem Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe oft ihr Bett verändert haben oder Grenzmarken zum Öffentlichen Wassergut in vielen Fällen nicht mehr auffindbar sind, wird dringend empfohlen, in diesen Fällen einen Befugten (Zivilgeometer) mit der Rekonstruktion der Grundgrenze zum Gewässer zu beauftragen.
  • Diesbezüglich wird auch darauf hingewiesen, dass der Bauplan bei Neu- oder Zubauten gemäß § 19 Abs. 1 lit. a der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung die lagerichtige Darstellung der rechtlich gesicherten Grenzen und deren Kennzeichnung in der Natur zu enthalten hat.
  • Von einer Bauführung bis an die Grundgrenze des Öffentlichen Wassergutes sollte bei Fehlen eines ausreichenden Begleitweges entlang des Gewässers grundsätzlich Abstand genommen werden. Für die Betreuung und Erhaltung der Gewässer ist es zeitweilig erforderlich, bei diesen Arbeiten teilweise auch die angrenzenden Privatgrundstücke zu beanspruchen.
  • Im Falle einer Bauführung bis an die Grenze zum Öffentlichen Wassergut ist darauf zu achten, daß keinerlei Gebäudeteile (etwa Dachtraufe) das Bundesgrundstück überragen.

Sollte die Ableitung der Dach- oder Drainagewässer in ein Gewässer des Öffentlichen Wassergutes vorgesehen sein und auf der Gewässerparzelle eine Kanalausmündung bzw. ein Auslaufbauwerk errichtet werden (oder bereits bestehen), so ist hiefür vom Bauwerber die Zustimmung der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes einzuholen (Genehmigung zur Sondernutzung).

weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Öffentliches Wassergut

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440
Fax: 02742/9005-14040
Letzte Änderung dieser Seite: 2.8.2019
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