Öffentliches Wassergut - Ziele und Begriffe
Öffentliches Wassergut ist für die Wasserwirtschaft wie für die Allgemeinheit von großer Bedeutung.
Öffentliches Wassergut sind wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern (Grundbuch) eingetragen ist.
Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet gelten aber bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als Öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht, aber kein Eigentümer eingetragen ist.
Dies trifft etwa auf Einlagezahlen zu, wo zwar Gewässergrundstücke angeführt, im B-Blatt des Grundbuchsauszuges jedoch nur öffentliches Gut (ohne näherer Eigentümerbezeichnung) eingetragen ist.
Öffentliches Wassergut kann also nur dann vorliegen, wenn das Gewässerbett und das Hochwasserabflussgebiet im Kataster als Grundstück dargestellt sind.
Ein Gewässerbett, das im Kataster nicht als Parzelle eingetragen ist, gehört daher immer dem Eigentümer jenes Grundstückes, über welches der Bach führt. So kann es durchaus vorkommen, dass das Bett eines öffentlichen Gewässers im Privateigentum steht. Zu unterscheiden ist daher zwischen Eigentum an der Wasserwelle und am Gewässerbett.
Nach österreichischem Recht folgt das Eigentum am Gewässer (der Wasserwelle) nicht automatisch dem Eigentum am Grundstück. Die natürlichen Änderungen des Bachlaufes (z.B. durch Hochwässer) bewirken daher keine Änderung der Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Liegenschaften. Eine Übertragung der tatsächlichen Lage des Gewässerbettes in den Kataster sowie eine Berichtigung im Grundbuch kann nur mit Vermessungsurkunden (Teilungspläne, in besonderen Fällen auch Mappenberichtigungen) erfolgen.
Der Erwerb von Grundflächen des Öffentlichen Wassergutes ist bei Fehlen der wasserrechtsbehördlichen Zustimmung ungültig.
Wer ist Eigentümer des Öffentlichen Wassergutes?
Eigentümer des Öffentliches Wassergutes ist der Bund.
In der Regel lautet die Eintragung im Grundbuch in Niederösterreich:
Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung - Wasserbau)
öffentliches Wassergut
ADR. Amt der NÖ Landesregierung,
Abt. Wasserrecht und Schifffahrt,
Landhausplatz 1,
3109 St. Pölten
Teilweise finden sich als Eigentümervertreter des Bundes noch die Abt. III/1 (welche in Abt. Wasserrecht und Schifffahrt unbenannt worden ist) und - irrtümlich - die Abt. B/7 des Amtes der NÖ Landesregierung. Tatsächlich wird die Republik Österreich (Öffentliches Wassergut) von der oben angeführten Abteilung vertreten.
Bei Einlagezahlen, wo zwar Gewässergrundstücke angeführt, im B-Blatt des Grundbuchsauszuges jedoch nur öffentliches Gut (ohne näherer Eigentümerbezeichnung) eingetragen ist, ist aufgrund der oben erwähnten gesetzlichen Vermutung ebenfalls der Bund Eigentümer der Grundstücke des Öfffentlichen Wassergutes, solange ihm nicht das Gegenteil nachgewiesen werden kann.
Welche Ziele verfolgt die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes?
Grundstücke des Öffentlichen Wassergutes dienen öffentlichen Interessen und Zielsetzungen. Sie haben einerseits eine ökologische Funktion zu erfüllen, bieten andererseits aber die Möglichkeit, Erholungsbereiche für die Bevölkerung zu schaffen und Anlagen zum Schutz anrainender Liegenschaften herzustellen.
Sofern daher Gewässergrundstücke als Öffentliches Wassergut gewidmet sind, sollte von jeder, dieser Widmung widersprechenden Maßnahme auf diesen Flächen Abstand genommen werden.
Das Öffentliche Wassergut kann nicht zur Gänze von widmungsfremden Bauwerken und Einbauten freigehalten werden. Brücken, Stege, Einleitungen von Regen- und gereinigten Abwässern etc könnten zwangsläufig ohne Beanspruchung der Gewässerparzellen nicht realisiert werden.
Wie bei allen auf fremden Grundstücken geplanten Maßnahmen ist aber auch bei beabsichtigten Bauführungen auf Öffentlichem Wassergut die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich.
Die Liegenschaftsverwaltung der bundeseigenen Bach- und Flussparzellen ist beim Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Wasserrecht und Schifffahrt, eingerichtet. Diese Stelle vertritt die Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung - Wasserbau) in allen Fragen des Grundeigentums und ist daher (wie jeder andere Grundeigentümer auch) in allen Verfahren zu berücksichtigen.
Für geplante Bauwerke oder Nutzungen dieser Grundstücke ist daher bei der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes um die Genehmigung zur Grundstücksnutzung anzusuchen.
Von dieser erfolgt anschließend eine Prüfung dahingehend, ob das Vorhaben im Widerspruch zu den im § 4 WRG 1959 angeführten Widmungszwecken steht. Sollte dies nicht der Fall sein, wird in der Regel das Einverständnis zur Grundbenützung bzw. zur Sondernutzung in Form eines Vertrages (Sondernutzungsvertrag) erteilt, welcher zwischen dem Antragsteller und der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes abgeschlossen wird. Durch den Inhalt der Verträge bleibt gewährleistet, dass die benützten Flächen im Falle späterer wasserbaulicher Vorhaben wieder von allen Nutzungen und Einbauten freigemacht werden können.
Auch im Bauverfahren, wo das Öffentliche Wassergut in der Regel als Anrainer betroffen ist, sollten bestimmte Grundsätze unbedingt beachtet werden (siehe dazu den Artikel „Hinweise für Anrainer und Bauwerber im Nahbereich des Öffentlichen Wassergutes"). Widerrechtliche Beanspruchungen von Öffentlichem Wassergut können verwaltungsbehördlich oder zivilrechtlich geahndet werden.
Aufgaben der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes
Aufgabe der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes ist die Vertretung des Bundes als Grundeigentümer, soweit die Vertretungsbefugnis von der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1969, BGBl. Nr. 280, umfasst ist.
Diese Interessenswahrnehmung erfolgt
- gegenüber Parteien (Vertragspartnern) durch Führung von Verhandlungen und Vorbereitung bzw. Abschluss von Verträgen,
- gegenüber Gerichten und Behörden durch Teilnahme an Verhandlungen, Abgabe von Erklärungen, Stellung von Anträgen etc.,
- durch Evidenthaltung der Grundnutzungen (Verträge), Vermessung von Liegenschaften etc.
Die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes wird durch die Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt des Amtes der NÖ Landesregierung teils selbständig, teils in Zusammenwirken mit anderen Landesdienststellen (Abteilung Wasserbau, Abteilung Hydrologie und Geoinformation), dem Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung und mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bzw. der Finanzprokuratur ausgeübt
weiterführende Links
- Sondernutzung
- Hinweise für Anrainer und Bauwerber
- Inanspruchnahme eines Grundstücks des öffentlichen Wassergutes - Genehmigung
Ihre Kontaktstelle des Landes für Öffentliches Wassergut
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1) Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440
Fax: 02742/9005-14040