Verfahren gemäß §§ 356 iVm 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (Änderungsanzeige) – Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 29.11.2024 )
Haider Petra, KG St. Oswald
Frau Petra Haider und Herr Ewald Haider (Hotel des Glücks) haben um Änderung
der Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb insbesondere durch
• Entfernen nichttragende Zwischenwände in den Zimmer 42 und 44
• Austausch von einigen Fenstern und Türen
• An der Außenseite der Zimmer werden jeweils 3 Stufen Stahlkonstruktion mit
Geländer und Handlauf errichtet
• im bestehenden Terrassenbereich vor den Gästezimmern werden Pflanztröge mit
Sichtschutz aus Rankgittern aufgestellt
• der bestehende Seminarraum 3 wird durch Abbruch einer nichttragenden
Zwischenwand vergrößert
• die nichttragenden Zwischenwände in der bestehenden WC Anlage im
Wellnessbereich werden abgebrochen und mit Gipskartonwänden samt Boden-
und Wandverfliesung neu hergestellt, dadurch wird ein neues Herren WC und ein
barrierefreies Damen WC mit Wickeltisch geschaffen
im Standort 3684 St. Oswald, Untere Hauptstraße 4, KG 14234 St. Oswald,
Grst.Nr. 283/1, Gemeinde St. Oswald, angesucht.
Hinweise:
Gemäß § 81 Abs. 2 Ziffer 7 der Gewerbeordnung 1994 sind Änderungen jedenfalls dann nicht genehmigungspflichtig, wenn sie das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Den Nachbarn kommt in diesen Änderungsanzeigeverfahren eine beschränkte
Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob das Anzeigeverfahren zu Recht Anwendung
findet.
Rechtsgrundlagen:
§ 81 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
- Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, mit Bescheid festzustellen und erforderliche Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben (§ 345 Abs. 6 GewO 1994).
- Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.
Weiterführende Informationen
Tel: (0 2752) 9025, Fax: (0 2752) 9025-32000
3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a