Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 16.01.2025 )

Mayer Thomas, KG Asparn

Herr Mayer Thomas hat um wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme aus 16 Brunnen für Feldberegnungszwecke angesucht.

Aus folgenden Brunnen sollen nachstehende Agrarflächen bewässert werden:

Brunnen 5 auf Grundstück Nr. 353 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 370,
Brunnen 18 auf Grundstück Nr. 585 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 582 und 584,
Brunnen 16 auf Grundstück Nr. 1117 (vor Kommassierung 683) zur Beregnung des Grundstückes Nr. 1121 (vor Kommassierung 676, 677, 693, 694/1, 694/2, 694/3),
Brunnen 1 auf Grundstück Nr. 1138 (vor Kommassierung 705) zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1107, 1133, 1138 und 1139 (vor Kommassierung 698/1, 698/4, 699, 700, 704, 705, 707),
Brunnen 4 auf Grundstück Nr. 1172 (vor Kommassierung 550) zur Beregnung des Grundstückes Nr. 1176 (vor Kommassierung 554, 555, 556, 557),
Brunnen 17 auf Grundstück Nr. 1183 (vor Kommassierung 527) zur Beregnung des Grundstückes Nr. 1183 (vor Kommassierung 525, 526, 527),
Brunnen 3 auf Grundstück Nr. 1190 (vor Kommassierung 515) zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1189, 1190, 1191, 1192 und 1193 (vor Kommassierung 513, 514, 515, 516, 517/1, 517/2, 518, 519, 520, 521), alle KG Asparn
Brunnen 7 auf Grundstück Nr. 263 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 263,
Brunnen 6 auf Grundstück Nr. 285 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 285, alle KG Nitzing
Brunnen 8 auf Grundstück Nr. 3176/1 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 3176/1, 3177 und 3178,
Brunnen 11 auf Grundstück Nr. 3244/3 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 3242,
Brunnen 20 auf Grundstück Nr. 3251 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 3250,
Brunnen 10 auf Grundstück Nr. 3322 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 3323,
Brunnen 29 auf Grundstück Nr. 4056 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 4054 und 4055,
Brunnen 35 auf Grundstück Nr. 4077 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 4077 und 4079, alle KG Tulln
Brunnen Nr. 36 auf Grundstück Nr. 888 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 867, alle KG Langenrohr

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln aufliegenden Projekt hervor.

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Tulln eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, 16. Jänner 2025, 08:30 Uhr, Treffpunkt: Gemeindeamt der Marktgemeinde Langenrohr
3442 Langenrohr, Schulstraße 7/1, an.


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft TullnE-Mail: post.bhtu@noel.gv.at
Tel: (02272) 9025, Fax: (02272) 9025-39000
3430 Tulln an der Donau, Hauptplatz 33
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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