Verfahren gemäß § 12 Straßengesetz (Baubewilligungen) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 09.12.2024 )

Stadtgemeinde Maissau, KG Limberg

In den Katastralgemeinden Oberdürnbach und Limberg soll entlang der L50 ein gemischter Geh-/Radweg als Lückenschluss zwischen Maissau und Limberg mit einer Verbindung über die Gartengasse zum Ortszentrum von Limberg errichtet werden. Mit diesem Geh-/Radweg soll auch die Anbindung an den Bahnhof Limberg (niveaufreie Querung Franz-Josefs-Bahn) sowie an die Katastralgemeinde Unterdürnbach verbessert werden.
In Limberg soll die Anbindung des Gewerbegebiets (Hengl Mineral GmbH) an der Kreuzung L50 / Werksstraße um einen Beschleunigungsstreifen (Rechtseinbiegestreifen) erweitert werden.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, Fachgebiet Anlagen und bei der Gemeinde Maissau aufliegendem Projekt hervor. Zu diesem Ansuchen setzt die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn eine mündliche Verhandlung unter Durchführung eines Lokalaugenscheines mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer fürMontag, den 9.12.2024 um 9:00 Uhrmit Treffpunkt im Gemeindeamt der Stadtgemeinde Maissau, 3712 Maissau, Franz Gilly-Gasse 7 an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 12 NÖ Straßengesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft HollabrunnE-Mail: post.bhhl@noel.gv.at
Tel: (0 29 52) 9025, Fax: (0 29 52) 9025-27000
2020 Hollabrunn, Mühlgasse 24
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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