Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 05.06.2025 )

Fadenbach Wasserverband Obfrau Mag. Elisabeth Wagnes, KG Orth an der Donau

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16.12.2014, Zahl GFW2-WA-
041257/005, wurde dem Fadenbach Wasserverband die mit Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13.01.2006, Zahl GFW2-WA-041257/021, in
der Fassung der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 14.01.2011,
Zahl GFW2-WA-041257/002, und vom 05.10.2011, Zahl GFW2-WA-041257/003 sowie
vom 15.06.2012, Zahl GFW2-WA-041257/004, verliehene wasserrechtliche Bewilligung für
die temporäre Dotation des Fadenbaches über das Kühwörter Wasser im Einvernehmen
mit dem Magistrat der Stadt Wien wiederverliehen. Das Wasserrecht wurde befristet bis
31.12.2024 erteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19.12.2014, Zahl GFW2-WA-
041257/006, wurde dem Fadenbach Wasserverband die wasserrechtliche Bewilligung für
die Erweiterung der temporären Dotation des Fadenbaches über das Kühwörter Wasser
von km 29,1 bis km 23,65 in den KG Mühlleiten, Schönau an der Donau, Wittau,
Probstdorf und Matzneusiedl, erteilt. Das Wasserbenutzungsrecht wurde ebenfalls
befristet bis 31.12.2024 erteilt.

Mit Schreiben vom 06.11.2024 wurde ein Neuantrag zur neuerlichen
wasserrechtlichen Bewilligung der Dotation des Fadenbaches über das Kühwörter
Wasser (km 31,870) bis Orth an der Donau (ca. km 15,00), gestellt.


Hinsichtlich des Neubewilligungsverfahrens wurde der Bezirkshauptmannschaft
Gänserndorf seitens der Stadtgemeinde Wien gemäß § 101 Abs. 1 WRG 1959 die
Zustimmung zur Führung des Verfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft
Gänserndorf erteilt.

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
aufliegenden Projekt hervor.

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf eine mündliche Verhandlung
mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für

Donnerstag, den 05. Juni 2025 um 09:30 Uhr
Treffpunkt: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
Schönkirchner Straße 1, 2230 Gänserndorf
Sitzungssaal im 3. Stock


an.

Hinweise
- Lassen sich Teilnehmer und Teilnehmerinnen bei der Verhandlung vertreten, müssen
die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der
Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf oder während der
Verhandlung vorgebracht werden, widrigenfalls die Parteistellung verloren geht.

Zur Verhandlung werden
- der Antragsteller,
- die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch
Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sowie
- jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in
deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll,
geladen.

Die anderen Parteien und sonstigen Beteiligten werden durch Anschlag in den
Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, geladen.

Bei dieser Verhandlung soll geprüft werden, ob das Vorhaben den Bestimmungen des
Wasserrechtsgesetzes entspricht. Die Wasserrechtsbehörde hat dabei die Möglichkeit,
Auflagen bzw. Bedingungen vorzuschreiben.

Rechtsgrundlagen
§§ 32, 38, 98 Abs. 1, 101, 105, 107 und 108 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959
§§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft GänserndorfE-Mail: post.bhgf@noel.gv.at
Tel: (0 22 82) 9025, Fax: (0 22 82) 9025-24000
2230 Gänserndorf, Schönkirchner Straße 1
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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