Strahlenschutz in Medizin und Technik
Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren gemäß Strahlenschutzgesetz 2020
Für die Errichtung von Strahlenanwendungsräumen und die Ausübung einer Tätigkeit, wie z.B. der Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder der Umgang mit radioaktiven Stoffen, ist eine behördliche Bewilligung (§§ 15, 16 und 17 Strahlenschutzgesetz 2020) notwendig. Ohne aufrechte Bewilligung dürfen Tätigkeiten des Strahlenschutzrechts nicht durchgeführt werden.
Zu Beginn eines Bewilligungsverfahrens steht der schriftliche Antrag bei Ihrer jeweils zuständigen Stelle. Diesem Antrag sind je nach Tätigkeit bestimmte Antragsunterlagen beizulegen, um eine rasche Verfahrensabwicklung zu gewährleisten.
Für gewerbliche Betriebsanlagen ist Ihre jeweilige Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat zuständig, in allen übrigen Fällen das Amt der NÖ Landesregierung.
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15390
Fax: 02742/9005-13625