Anlagen zur Nutzung der Erdwärme und der Wärme der Gewässer ("Wärmepumpen")

Wärmegewinnungsanlagen (Wärmepumpen) unterliegen im Wasserrechtsgesetz speziellen Regelungen. Hier erfahren Sie die Details.  

Bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie Anlagen

Begriffserklärung

Bewilligung und Überprüfung


Bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie Anlagen

Ob eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben ist, hängt von der Anlagenart und vom Anlagenstandort ab.

BEWILLIGUNGSFREI sind 

  • Luft/Wasser-Wärmepumpen 
    Alle
  • Erdkollektoranlagen
    a) Außerhalb eines wasserrechtlich besonders geschützten Gebietes im Sinne des § 31c Abs. 5 lit. a WRG 1959 (§§ 34, 35 und 55g Abs. 1 Zif. 1 WRG 1959)
    b) Außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes ohne zentrale Trinkwasserversorgung
  • Tiefsonden-Anlagen
    a) Außerhalb eines wasserrechtlich besonders geschützten Gebietes im Sinne des § 31c Abs. 5 lit. a WRG 1959 (§§ 34, 35 und 55g Abs. 1 Zif. 1 WRG 1959)
    b) Außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes ohne zentrale Trinkwasserversorgung
    c) Außerhalb von Gebieten mit gespannten und artesisch gespannten Grundwasservorkommen
    d) Wenn die Sonden nur bis in eine Tiefe von 300 m reichen

WASSERRECHTLICH BEWILLIGUNGSPFLICHTIG sind

  • Wasser/Wasser-Wärmepumpen
    Alle
  • Erdkollektoranlagen
    a) Innerhalb eines wasserrechtlich besonders geschützten Gebietes im Sinne des § 31c Abs. 5 lit. a WRG 1959 (§§ 34, 35 und 55g Abs. 1 Zif. 1 WRG 1959)
    b) Innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes ohne zentrale Trinkwasserversorgung
  • Tiefsonden-Anlagen
    a) Innerhalb eines wasserrechtlich besonders geschützten Gebietes im Sinne des § 31c Abs. 5 lit. a WRG 1959 (§§ 34, 35 und 55g Abs. 1 Zif. 1 WRG 1959)
    b) Innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes ohne zentrale Trinkwasserversorgung
    c) (Innerhalb von Gebieten mit gespannten und artesisch gespannten Grundwasservorkommen)
    d) Wenn die Sonden tiefer als 300 m reichen
  • Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer (Wasser-Wärmepumpen)
    Alle

Begriffserklärungen

Unterscheide Wasser-Wärmepumpen und Wasser/Wasser-Wärmepumpen:

Bei Wasser-Wärmepumpen wird die Wärme des Wassers ähnlich wie bei den Erdkollektoren durch Kollektoren in Gewässern gewonnen. Dabei erfolgt keine Wasserentnahme. Es besteht immer eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht im Anzeigeverfahren.

Bei Wasser/Wasser-Wärmepumpen wird das Wasser aus einem Entnahmebrunnen dem Grundwasser entzogen, über einen Wärmetauscher geführt und anschließend in einem Schluckbrunnen wieder dem Grundwasser zugeführt. Es kann aber auch Wasser aus einem Oberflächengewässer entzogen, über einen Wärmetauscher geführt und anschließend wieder dem Oberflächengewässer zugeführt werden. In diesen Fällen besteht eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht im normalen Bewilligungsverfahren (siehe unten).

Wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete im Sinne des § 31c Abs. 5 lit.. a WRG 1959

Aufgrund des Wortlautes des § 31c Abs. 5 lit. a WRG 1959 sind hier nur jene Schutzgebiete für Wasserversorgungsanlagen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959, Schongebiete zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung nach § 34 Abs. 2 WRG 1959, Gebiete nach § 35 WRG 1959 zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung und Regionalprogramme nach § 55g Abs. 1 Zif. 1 WRG 1959 umfasst.

Gebiete zum Schutz von Heilquellen und Heilmooren mit der Rechtsgrundlage § 37 WRG 1959 sind nicht zu den besonders geschützten Gebieten nach § 31c Abs. 5 lit. a WRG zu zählen. Dies bedeutet, dass in Gebieten zum Schutz von Heilquellen und Heilmooren keine Bewilligungspflicht für Erdkollektoranlagen und Tiefsonden-Anlagen besteht. (Einzige Ausnahme davon ist, wenn in einer solchen Verordnung nach § 37 WRG 1959 eine allfällige Bewilligungspflicht für Erdkollektoranlagen und Tiefsonden-Anlagen ausdrücklich normiert ist.)

Häufig wird in solchen Verordnungen neben § 37 auch § 34 WRG 1959 angeführt. Damit wird aber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Bestimmungen des § 34 hier sinngemäß Anwendung finden; alleinige Rechtsgrundlage hierfür bleibt § 37 WRG 1959. (Dies ergibt sich auch bereits aus dem Wortlaut des § 37 WRG 1959.) 

Zu beachten ist, dass Gebiete zum Schutz von Heilquellen und Heilmooren mit der Rechtsgrundlage § 37 WRG 1959 dennoch zu besonders geschützten Gebieten zählen, allerdings nicht im Zusammenhang mit Anlagen nach § 31c Abs. 5 lit. a WRG 1959.

Wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (inkl. solche nach § 37 WRG 1959) können hier abgerufen werden..

Geschlossenes Siedlungsgebiet ohne zentrale Trinkwasserversorgung
Man kann dann von einem geschlossenen Siedlungsgebiet ohne zentrale Trinkwasserversorgung sprechen, wenn mindestens 10 Trinkwasserspender (Brunnen oder Quellen) in einem Umkreis von 150 m um den Anlagenstandort vorhanden sind.

Gebiete mit gespannten und artesisch gespannten Grundwasservorkommen

Artesisch gespanntes Grundwasser steht unter Druck und tritt bei Anbohren über das Geländeniveau aus.

Im Erkenntnis vom 23.02.2022, Ro 2019/07/0007 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das Gesetz die Bewilligungspflicht an im Vorhinein abzugrenzende (und damit auch abgrenzbare) Gebiete knüpft.

Die Behörde muss ein solches Gebiet im Vorhinein feststellen, damit die Bewilligungspflicht ausgelöst wird.

Auf Grund der heterogenen geologischen Verhältnisse ist in Niederösterreich - derzeit - keine exakte fachliche Abgrenzung von Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen möglich, weshalb auch keine Ausweisung solcher Gebiete im Wasserbuch erfolgt.

Tiefsonden sind daher bewilligungsfrei, soweit nicht zumindest eine der drei oben genannten Bewilligungsvoraussetzungen (siehe lit. a, b und d) gegeben ist. 

Im Fall, dass keine gespannten bzw. artesisch gespannten Grundwasserverhältnisse bekannt sind, ist bei der (insofern bewilligungsfreien) Errichtung von Tiefsonden (Vertikalkollektoren) im Hinblick auf die verpflichtende allgemeine Sorge für die Reinhaltung des Gewässers gem. § 31 WRG 1959 jedenfalls auf geeignete fachkundige Bohr- und Ausbautechnik zu achten. Allfällig dabei wider Erwarten auftretende artesisch druckgespannte Grundwasserverhältnisse müssen erhalten bleiben.

Bei Beratung und Planung (insbesondere für die allenfalls nötige Erstellung der Anzeigeunterlagen) sind die gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches heranzuziehen, bei der Bauausführung die gewerberechtlich Befugten des einschlägigen Fachbereiches. Zur Auswahl von Befugten können Sie entsprechende Institutionen (z.B. einschlägige Kammern, Fachverband der Ingenieurbüros) befragen.


Bewilligung und Überprüfung von Wärmepumpen

Für Wasser/Wasser-Wärmepumpen

besteht die Bewilligungspflicht im klassischen Bewilligungsverfahren mit folgenden Verfahrensschritten:

  1. Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung mit Projektsunterlagen (3-fach)
  2. Prüfung des Antrages von der Behörde (bei Bedarf auch mit Verhandlung vor Ort)
  3. Bewilligungsbescheid
  4. Überprüfung der Anzeige über ordnungsgemäße Ausführung
    Vom Wasserberechtigten muss die Fertigstellung der Anlage der Bewilligungsbehörde schriftlich angezeigt werden. Die Behörde hat sich im Rahmen eines  Überprüfungsverfahrens von der bewilligungsgemäßen und fachtechnisch ordnungsgemäßen Ausführung der Anlage zu überzeugen. Parteien haben die Möglichkeit ihre Rechte auf Einhaltung des Bewilligungsbescheids geltend zu machen. Im Bedarfsfall oder auf Verlangen des Betreibers ist eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein erforderlich.
    Es folgt ein Überprüfungsbescheid.
  5. Antrag auf Wiederverleihung spätestens 6 Monate vor Ablauf der im Bewilligungsbescheid festgelegten Bewilligungsdauer

Für Flachkollektor- und Tiefsonden-Anlagen

besteht die Bewilligungspflicht in einem Anzeigeverfahren mit folgenden Verfahrensschritten:

  1. Einbringen der Anzeige mit Projektsunterlagen (2-fach), mindestens 3 Monate vor Baubeginn mit einer Bauvollendungsfrist von max. 3 Jahren 
  2. Nach 3 Monaten ab Einbringen der Anzeige gilt die Bewilligung als erteilt - ohne Bewilligungsbescheid. Erfolgt die positive Mitteilung der Behörde vor Ablauf der 3‑Monatsfrist, ist ein sofortiger Baubeginn zulässig.
    Wechsel in das klassische Bewilligungsverfahren ist möglich, wenn eine entsprechende Mitteilung der Behörde innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgt (etwa wegen der offensichtlichen Gefahr der Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte).
  3. Überprüfung der Anzeige über ordnungsgemäße Ausführung (Ausführungsanzeige)
    Vom Wasserberechtigten muss die Ausführung der Anlage der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden. Mit dieser Anzeige übernimmt der Wasserberechtigte gegenüber der Behörde die Verantwortung für die bewilligungsgemäße und fachtechnisch ordnungsgemäße Ausführung der Anlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen. 
    Es folgt kein Überprüfungsbescheid.
  4. Die Bewilligungen von Erdwärmeanlagen sind auf 25 Jahre ab Einbringung der Anzeige befristet.
  5. Vor Ablauf der Bewilligungsfrist (siehe Punkt 4) muss mindestens 3 Monate vorher wiederum eine Einreichung der Unterlagen wie unter Punkt 1. erfolgen (neue Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen). Es wird empfohlen, sich vorher bei Behörde zu erkundigen, ob es Neuerungen bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit gibt.

Sollten Sie Fragen haben, so richten Sie diese an die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate als zuständige Wasserrechtsbehörde sowie an die NÖ Gebietsbauämter und an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft (siehe Ansprechpartner). Die betroffenen Gemeinden verfügen darüber hinaus meist auch über entsprechende Informationen zu wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten.

Für Anträge um wasserrechtliche Bewilligung von Wasser/Wasser-Wärmepumpen und für Anzeigen von Flachkollektoranlagen und Tiefsondenanlagen finden Sie entsprechende Formulare unter den "Downloads".

Zur Ausführungsanzeige lesen Sie bitte den Artikel über das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren (siehe "Weiterführende Links"). Dort finden Sie auch ein Formular zur Einbringung dieser Anzeige.

weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für Wasserrecht und Schifffahrt

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1)
Landhausplatz 1, Haus 8
3109 St. Pölten
E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440
Fax: 02742/9005-14040
Letzte Änderung dieser Seite: 10.3.2023
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