Rechtliche Informationen zur Wasserversorgung

Was muss ich beachten, wenn ich einen Brunnen auf Eigengrund errichten will? Brauche ich eine wasserrechtliche Bewilligung? Diese und andere Fragen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Hausbrunnens auftauchen, werden in diesem Artikel behandelt.

Errichtung eines Brunnens für Trink- und Nutzwasser

Ist die Entnahme von Grundwasser als Trink- und Nutzwasser wasserrechtlich bewilligungspflichtig?

Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die Entnahme

  • auf eigenem Grund für den eigenen notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf und
  • in einem angemessenen Verhältnis zur eigenen Grundfläche erfolgt.

Beachte:
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von verschiedenen Faktoren (Menge des vorhandenen Grundwassers, Grundwasserneubildung, etc.) ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Erkundigen Sie sich vor der Errichtung eines Brunnens bei der zuständigen Behörde.

Zuständig ist:

  • die Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrate
  • der Landeshauptmann (Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt) ab einer Entnahmemenge von 300 l/min.

In allen anderen Fällen z. B. Entnahmemengen über den eigenen notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinaus, bei Weitergabe des Wassers an Dritte, bei artesischen Brunnen ­(das sind solche, bei denen das Wasser durch eigenen Druck herausströmt) etc. ist für die Erschließung oder Benutzung des Grundwassers (Errichtung eines Brunnens zur Trink- und Nutzwasserversorgung) eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig.

Ist die Entnahme von Quellwasser für Trink- und Nutzwasser wasserrechtlich bewilligungspflichtig?

Für die Nutzung einer Quelle ist dann eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig,

  • wenn durch die Anlagen fremde Rechte (andere Grundeigentümer, andere Wasserberechtigte, ...) beeinträchtigt werden oder,
  • wenn die Quelle in ein öffentliches Gewässer rinnt und auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers Einfluss genommen wird.

Dies bedeutet: Wird Wasser abgeleitet bzw. das Zuleiten des Wassers in einen Bach verhindert, entsteht eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht.

Beachte:
Sobald Sie einen Dritten durch Ihren Brunnen mitversorgen (z. B.: Nachbarhaus oder getrennte Wohnung im Haus), ist für diesen Brunnen eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig.

Wollen Sie das Wasser auf einem fremden Grundstück (wenn auch nur für den eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarf) verwenden, brauchen Sie eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers und eine wasserrechtliche Bewilligung.

Welche Unterlagen sind für die wasserrechtliche Bewilligung eines Brunnens erforderlich?

Jeder Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung muss die Unterlagen enthalten, welche zur Beurteilung des Vorhabens für die Behörde notwendig sind. Diese müssen durch den Antragsteller auf seine Kosten erstellt und der Behörde mit dem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung unaufgefordert vorgelegt werden.

Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie in einem eigenen Artikel lesen (siehe "Weiterführende Informationen").

Was ist ein Schutzgebiet?

Wasserschutzgebiete werden festgesetzt, um Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit zu schützen. Innerhalb des Wasserschutzgebietes können daher Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern getroffen werden, der Betrieb bestehender Anlagen eingeschränkt werden und die Errichtung bestimmter Anlagen untersagt werden.

  • Sie können zum Schutze Ihres Trinkwasserbrunnens oder einer Quelle ein Schutzgebiet bei der Behörde beantragen.
  • Die Behörde kann auch ohne Antrag ein Schutzgebiet festlegen, wenn es zum Schutz der Wasserversorgungsanlage erforderlich ist.


Zuständig für die Festlegung des Schutzgebietes ist

  • für Brunnen, die nicht bewilligungspflichtig sind, die Bezirkshauptmannschaft / der Magistrat
  • für bewilligungspflichtige Brunnen und Quellen jene Behörde, die für die wasserrechtliche Bewilligung der Wasserversorgungsanlage zuständig ist

Beachte:
Im Falle von bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen sind Sie als Antragsteller verpflichtet,

  • mit dem Projekt auch einen Schutzgebietsgebietsplan vorzulegen und
  • die erforderlichen Schutzgebietsmaßnahmen bekannt zu geben.


Details zum Schutzgebiet siehe unter „Weiterführende Links".

Welche gesetzlichen Bestimmungen sind noch zu beachten?

1. NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz (WLAG)

Nähere Details über die Anschlusspflicht, die Ausnahmen von dieser Pflicht und den Versorgungsbereich entnehmen Sie bitte unserem Artikel über das Wasserleitungsanschlussgesetz (siehe Infobox).

2. NÖ Bauordnung

Die NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung sieht in § 45 Abs. 1 vor, dass für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein muss.

3. Trinkwasserverordnung

Wird Wasser für den menschlichen Gebrauch als Lebensmittel oder in Lebensmittelunternehmen verwendet, muss es laut Trinkwasserverordnung hohen Qualitätsanforderungen (z. B.: Wasseruntersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen) entsprechen.

Beachte:
Diesen Qualitätsanforderungen unterliegt auch jede Wasserversorgung, aus der Trinkwasser - ob unentgeltlich oder nicht - in irgendeiner Form weitergegeben wird (z.B. kommunale oder genossenschaftliche Wasserversorgungen, Gaststätten, Privatzimmervermietungen, landwirtschaftliche Direktvermarkter, Betriebsstätten etc).

Sofern Trinkwasser aus dem Brunnen nur für den eigenen Hausbedarf (z.B. innerhalb der Familie) verwendet wird, besteht keine Verpflichtung zur Untersuchung nach der Trinkwasserverordnung. Eine Verpflichtung zur Wasseruntersuchung kann sich aber auf Grund anderer gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. nach dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz, NÖ Bauordnung - siehe oben) ergeben.

Weitere Informationen zur Trinkwasserkontrolle finden Sie unter  „Weiterführende Links".


weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Wasserrecht und Schifffahrt

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1)
Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440
Fax: 02742/9005-14040
Letzte Änderung dieser Seite: 18.10.2023
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