Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 06.11.2024 )

Bioenergie NÖ registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, KG Weikendorf

Die Bioenergie NÖ registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomasse – Nahwärmeanlage (= Hackgutlager für Beheizung des Kindergartens) im Standort 2253 Weikendorf, Mühlgasse, KG Weikendorf, Grst.Nr. 240/14, angesucht.

Hinweise:

1. Die Projektunterlagen liegen bis 06.11.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Einsichtnahme auf.

2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen (nach tel. Terminvereinbarung) und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.

3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.

4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).

Rechtsgrundlagen
§ 359b der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 359b der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft GänserndorfE-Mail: post.bhgf@noel.gv.at
Tel: (0 22 82) 9025, Fax: (0 22 82) 9025-24000
2230 Gänserndorf, Schönkirchner Straße 1
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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