Verfahren gemäß §§ 356 iVm 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (Änderungsanzeige) – Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 07.11.2024 )

A. Baumgartner Gesellschaft m.b.H., KG Sollenau

Die A. Baumgartner Gesellschaft m.b.H. hat die eine Änderung der gewerbebehördlich genehmigten und bestehenden Betriebsanlage im Standort 2601 Sollenau, Industrie-straße 260, Grst.Nr. 178/2, KG Sollenau, durch Einrichtung und Betrieb eines temporären Zwischenlagers für Abfälle auf die Dauer von ca. 6 Monaten (Abfälle aufgrund des Hochwasserereignisses) angezeigt:

Hinweise:
Gemäß § 81 Abs. 2 Ziffer 7 der Gewerbeordnung 1994 sind Änderungen jedenfalls dann nicht genehmigungspflichtig, wenn sie das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Per-sonen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

§ 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 bestimmt, dass Änderungen gemäß Abs. 2 Ziffer 7 der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen sind.

Den Nachbarn kommt in diesen Änderungsanzeigeverfahren eine beschränkte Partei-stellung hinsichtlich der Frage zu, ob das Anzeigeverfahren zu Recht Anwendung fin-det.

1. Die Projektunterlagen liegen bis 08. November 2024 bei der Bezirkshauptmann-schaft Wiener Neustadt zur Einsichtnahme auf.

2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen.

3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer Interes-sen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästigun-gen) obliegt der Behörde von Amts wegen.

4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Vorausset-zungen die Änderung mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls erforder-liche Auflagen zum Schutz der im § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 genannten Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmi-gungsbescheids (§ 345 Abs. 6 Gewerbeordnung 1994).

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, mit Bescheid festzustellen und erforderliche Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben (§ 345 Abs. 6 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 356 der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft Wiener NeustadtE-Mail: post.bhwb@noel.gv.at
Tel: (0 26 22) 9025, Fax: (0 26 22) 9025-41000
2700 Wiener Neustadt, Ungargasse 33
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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