Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 12.11.2024 )

Drosopoulos Polychronis, KG Stockerau

Drosopoulos Polychronis hat um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des bestehenden Gastgewerbebetriebes im Standort 2000 Stockerau, Josef Wolfikstraße 10, Grundstück Nr. Bfl. .223/1, KG Stockerau, durch



- Änderung der Fortluftleitung und Situierung der Ausblasöffnung
- Änderung der Küchenausstattung durch Errichtung eines erdgasbetriebenen
4-flammigen Herdes mit Backrohr inkl. Neuinstallation der Gasversorgungsleitung
zu diesem Gerät (inkl. Einbau eines Magnetventiles und elektrische
Verriegelung mit der Abluftanlage)
- Aufstellung eines weiteren Sonnenschirms im Gastgarten im Innenhof
- Entfall von zwei elektrisch betriebenen Küchengeräten (Nummer 17 =
Kombidämpfer und Nummer 26 = Induktionskochplatte mit 4 Felder)


angesucht.



Hinweise:



1. Die Projektunterlagen liegen bis 12.11.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft
Korneuburg zur Einsichtnahme auf.


2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen
einsehen und von ihrem AnhörungsrechtGebrauch machen.


3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für
die Durchführung des vereinfachten Verfahrens
nicht vorliegen. Erheben sie
innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die
Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz
ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren
Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.


4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten
Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die
Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit
Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2
sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu
erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b
Abs. 1 GewO 1994).


Rechtsgrundlagen
§ 359b der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 359b der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft KorneuburgE-Mail: post.bhko@noel.gv.at
Tel: (0 22 62) 9025, Fax: (0 22 62) 9025-29000
2100 Korneuburg, Bankmannring 5
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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