Kundmachung einer Wasserrechtsverhandlung

PORR Bau GmbH, Betrieb eines Nutzwasserbrunnens auf dem Abbaufeld Allbau I, KG Markgrafneusiedl, Grundstück. Nr. 390/6, wasserrechtliches Bewilligungsverfahren(Behörde: Landeshauptfrau von NÖ)

I. Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 15. September 2020, WA1-W-35702/024-2020, wurde der ALLBAU Allgemeine Straßenbau GmbH (Rechtsnachfolgerin ist die PORR Bau GmbH) die wasserrechtliche Bewilligung

  • zur Errichtung und zum Betrieb eines Nutzwasserbrunnens auf Grundstück Nr. 390/6, Katastralgemeinde Markgrafneusiedl, für die Entnahme von Grundwasser im Ausmaß von maximal 54 m³/h bzw. 15 l/s und 412 m³/d und 42.000 m³/a, davon entfallen 
  • 312 m³/d und 42.000 m³/a auf den Betrieb einer mobilen Kieswaschanlage und 
  • 100 m³/d und 10.000 m³/a zur Befeuchtung (Staubfreihaltung) der Fahr- und Manipulationsflächen im Abbaufeld "Allbau I",  
  • zum Betrieb des bestehenden Versuchsbrunnens auf Grundstück Nr. 390/6, Katastralgemeinde Markgrafneusiedl, für die Entnahme von Grundwasser im Ausmaß von maximal 28,8 m³/h bzw. 8 l/s und 412 m³/d und 42.000 m³/a,
  • zur Versickerung des beim Ausräumen der in der Absetzeinrichtung abgesetzten und zur Wiederaufhöhung verwendeten Materials anfallenden Wassers in den konzerneigenen Abbaufeldern

erteilt. 

Die PORR Bau GmbH (als Rechtsnachfolgerin der ALLBAU Allgemeine Straßenbau GmbH) hat mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 bekanntgeben, dass der neue Nutzwasserbrunnen nicht errichtet wurde und stattdessen mit dem bestehenden Versuchsbrunnen das Auslangen gefunden wird.

Da das Wasserbenutzungsrecht für den Versuchsbrunnen aber bis 31. Dezember 2023 befristet war ist das diesbezüglich mit Bescheid vom 15. September 2020, WA1-W-35702/024-2020, bewilligte Wasserbenutzungsrecht (Entnahme von Grundwasser aus dem Versuchsbrunnen im Ausmaß von maximal 28,8 m³/h bzw. 8 l/s und 412 m³/d und 42.000 m³/a) erloschen und bedarf der Weiterbetrieb des Versuchsbrunnens neuerlich einer wasserrechtlichen Bewilligung.

II. Wasserrechtliches Überprüfungs- und Erlöschensverfahren

Mangels Errichtung ist auch das Wasserbenutzungsrecht für den geplanten Nutzwasserbrunnen auf Grundstück Nr. 390/6, Katastralgemeinde Markgrafneusiedl, für die Entnahme von Grundwasser im Ausmaß von maximal 54 m³/h bzw. 15 l/s und 412 m³/d und 42.000 m³/a und aufgrund des Zusammenhangs mit den Absetzbecken auch das Wasserbenutzungsrecht zur Versickerung von Wässern aus dem Absetzbecken erloschen. 

Im Zusammenhang mit dem Erlöschen des mit Bescheid vom 15. September 2020, WA1-W-35702/024-2020, erteilten Wasserbenutzungsrechtes soll überprüft werden, ob die Anlagen gemäß o. a. Bescheid vom 15. September 2020 konsensgemäß errichtet und betrieben wurden.

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem im Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, und im Gemeindeamt Markgrafneusiedl bis einschließlich zum Verhandlungstag aufliegenden Projekt hervor.

Hierüber findet eine mündliche Verhandlung

am Montag, den 11.11.2024, um 09:00 Uhr im Kulturhaus, Altes Dorf 62, 2282 Markgrafneusiedl, (gegenüber dem Gemeindeamt Markgrafneusiedl)

statt.

Bitte beachten Sie:

Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten/ihrer Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen.

Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein.

Der Bevollmächtigter/die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
  • wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
  • wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

Als Antragsteller/in beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.

Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden (Montag bis Donnerstag 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 14:00 Uhr) bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.

Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten (Dienstag 8:00 bis 12:00Uhr) beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8, Zimmer 8.510 erhoben werden.

In die Projektunterlagen können Sie bei uns ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten einsehen.

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.

Rechtsgrundlage: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at 
Tel: 02742/9005-14369
Fax: 02742/9005-14040 
Letzte Änderung dieser Seite: 17.10.2024
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