Kundmachung einer Wasserrechtsverhandlung
Asphalt & Beton GmbH, Nutzwasserversorgungsanlage für die Betonmischanlage auf den Gst. Nr. 103/1 und 103/6, KG Eggendorf, Wiederverleihung, wasserrechtliches Verfahren (Behörde: Landeshauptfrau von NÖ).
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. November 2014, WA1-W-43357/001-2014, wurde der Asphalt & Beton GmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und Betrieb eines Nutzwasserbrunnens für die Herstellung von Beton auf dem Grst. Nr. 103/1, KG Eggendorf mit einer Wasserentnahme im Ausmaß von max. 20 l/s bzw. 187,5 m³/d bzw. 18.750 m³/a, befristet bis 31. Dezember 2024 erteilt.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 hat die Asphalt & Beton GmbH bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich um Wiederverleihung des Wasserrechtes angesucht.
Hierüber findet eine mündliche Verhandlung
am Montag, den 25. November 2024 um 9.00 Uhr im Betrieb der Asphalt & Beton GmbH, Rautekstraße 12, 3151 St. Pölten
statt.
Bitte beachten Sie:
Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten/ihrer Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen.
Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein.
Der Bevollmächtigter/die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
- wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
- wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
- wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.
Als Antragsteller/in beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.
Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden (Montag bis Donnerstag 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 14:00 Uhr) bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten (Dienstag 8:00 bis 12:00Uhr) beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8, Zimmer 8.510 erhoben werden.
In die Projektunterlagen können Sie bei uns ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten einsehen.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Rechtsgrundlage: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG.
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14369
Fax: 02742/9005-14040